Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_389/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.06.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the parents' complaint against child-protection measures. It held that the filing failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and merely restated facts, criticised the authorities, and relied on an inadmissible new report. Because the complaint lacked the required substantiation and was not curable after expiry of the appeal time limit, the Court applied the simplified procedure and declared the complaint inadmissible. The petitioners were ordered to pay CHF 300 in court costs jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 99, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning and new evidence in appeals to the Federal Supreme Court. A complaint must, by reference to the reasoning of the challenged decision, show in a concise and specific manner which federal rights or constitutional guarantees were violated (consid. 1). Merely presenting a different account of the facts, criticising the authorities in general terms, or filing new evidence outside the statutory exceptions does not satisfy the duty to state reasons. If the deficiency cannot be cured after expiry of the appeal period, the Court shall not enter into the matter in the simplified procedure; the unsuccessful party bears the costs under Art. 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_389/2011

Urteil vom 10. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Z.________.

Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2011 des bernischen Obergerichts, das eine Weiterziehung der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer (einerseits Mutter der 2003 und 2007 geborenen Kinder A.________ und B.________ und anderseits deren Ehemann) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalteramtes von Biel (betreffend Kindesschutzmassnahmen der Vormundschaftsbehörde, die den Beschwerdeführern die Obhut über B.________ entzogen, diesen in der Heilpädagogischen Lebensgemeinschaft C.________ in D.________ untergebracht und den Beschwerdeführern sowohl gegenüber dem - bereits früher in einer Pflegefamilie untergebrachten - Kind A.________ wie auch gegenüber dem Kind B.________ ein fachlich begleitetes Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Monat eingeräumt hatte) abwies,

in Erwägung,
dass das Obergericht gestützt auf ein (hinsichtlich beider Kinder als nachvollziehbar und schlüssig qualifiziertes) psychologisch-psychiatrisches Gutachten vom 15. Juli 2010 eines Kinder- und Jugendpsychiaters erwog, die intellektuell beeinträchtigte Kindsmutter vermöge den (im kognitiven, sozialen und emotionalen Bereich) zurückgebliebenen Kindern nicht die notwendige Förderung angedeihen zu lassen, ihr Ehemann, der nicht biologischer Vater sei, sei alkoholkrank und vermöge die Mutter weder bei der Erziehung zu unterstützen noch deren Defizite auszugleichen, infolge seiner Suchtkrankheit stelle er vielmehr ein zusätzliches Gefährdungspotential für die in ihrer Entwicklung behinderten Kinder dar, gefährdet würden diese auch durch die im Haushalt regelmässig ausgetragenen Konflikte,
dass das Obergericht weiter erwog, eine längerdauernde Entfernung der Kinder aus ihren Pflegefamilien als Folge der Besuchsrechtsausübung müsse in Anbetracht der Gefahr von Loyalitätskonflikten und Entwicklungsrückständen vermieden werden, in dieser Situation erweise sich sowohl der gegenüber dem Kind B.________ auf Grund von Art. 310 Abs. 1 ZGB verfügte Obhutsentzug mit Unterbringung in einer Pflegefamilie wie auch das in Anwendung von Art. 275 Abs. 1 ZGB angeordnete eingeschränkte Besuchsrecht als notwendig und verhältnismässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, dem vom Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellten (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhalt - ohne nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben - eine eigene Schilderung der tatsächlichen Verhältnisse entgegenzuhalten, dem Bundesgericht einen Bericht vom 27. Mai 2011 und damit ein unzulässiges neues Beweismittel einzureichen (Art. 99 BGG), die Probleme der Kinder zu verharmlosen, den Willen zu einer kindergerechten Erziehung zu beteuern und die Vormundschaftsbehörden zu kritisieren,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Vormundschaftsbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

child protectioninadmissibilitysubstantiationnew evidencecustodysupervised visitationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the requirement of substantiated reasoning under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not address the decisive reasons of the cantonal judgment in a legally sufficient manner.

Extrahierte Begründung

A complaint must explain, by reference to the challenged reasoning, which rights or legal provisions were violated. The petitioners mainly offered their own factual account, criticised authorities, and submitted an inadmissible new document instead of showing legal error.

Kernrechtsfrage

Whether the new report dated 27 May 2011 could be considered.

Extrahierter Entscheid

The report was inadmissible as new evidence.

Extrahierte Begründung

New evidence before the Federal Supreme Court is only admissible under the statutory exceptions; none were shown here.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the inadmissible complaint.

Extrahierter Entscheid

The losing petitioners must bear the costs jointly and severally.

Extrahierte Begründung

Under the cost rules, the unsuccessful parties are charged with the costs; the simplified procedure under Article 108 BGG applies.

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