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5A_388/2013 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in involuntary placement appeal
5A_388/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung28.05.2013Inadmissible
The appellant challenged his involuntary placement in the Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________ and the lower court's authorization to keep him there until 23 June 2013. The Federal Court held that the complaint failed to engage with the decisive reasons of the cantonal decision or show any violation of law or constitutional rights. It therefore did not enter into the appeal. In the simplified procedure, no court costs were levied.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; sie hat sich mit den für den Entscheid massgebenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift klar vorzubringen und zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; der Abteilungspräsident kann darüber entscheiden (vgl. Art. 108 Abs. 1 BGG).
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5A_388/2013
Urteil vom 28. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (Kanton Basel-Stadt).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 12. Mai 2013 gestützt auf Art. 426/429 ZGB angeordnete fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ abgewiesen und die Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer längstens bis zum 23. Juni 2013 in der Klinik zurückzubehalten,
in Erwägung,
dass die Rekurskommission auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers erwog, der Beschwerdeführer leide an ... und müsse dringend stationär behandelt werden, weil bei einer sofortigen Entlassung eine Selbstgefährdung bestehen würde, zumal der Beschwerdeführer über keine feste Wohnmöglichkeit verfüge,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Rekurskommission eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission vom 16. Mai 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann