Non-entry for insufficiently reasoned appeal in bankruptcy stay case

5A_387/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung31.05.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared inadmissible an appeal against the Zurich High Court’s decision that had dismissed as moot a complaint about the suspension of bankruptcy proceedings for lack of assets. The Court held that the appellant failed to address the decisive reasoning of the cantonal decision or to demonstrate any violation of federal or constitutional law with sufficient particularity. In an Art. 108 BGG summary procedure, the Court therefore refused to enter into the matter and ordered no court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit den massgebenden Rechtsnormen und deren angeblicher Verletzung befassen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und präzis zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; ausnahmsweise kann auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet werden, wenn die Beschwerde ohnehin offensichtlich unzulässig ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_387/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
handelnd durch Y.________,
Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank W.________,
z.H. Rechtsanwalt Alfred Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung des Konkursverfahrens.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine (für die Beschwerdeführerin von Y.________ und Z.________ unterzeichnete) Beschwerde gegen die (erstinstanzlich mangels Aktiven erfolgte) Einstellung des über die Beschwerdeführerin eröffneten Konkursverfahrens als zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- den beiden erwähnten Personen je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, infolge nachträglicher Eröffnung des summarischen Konkursverfahrens sei das Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin als Schuldnerin ohnehin nicht die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen können (Art. 230 Abs. 2 SchKG), weshalb die Beschwerde mangels Aktivlegitimation abzuweisen gewesen wäre, die erwähnten beiden Unterzeichner der Beschwerde seien im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht zeichnungsberechtigt gewesen und seien es auch später nicht geworden, weshalb ihnen die unnötig verursachten Kosten aufzuerlegen seien,
dass ausnahmsweise davon abzusehen ist, die namens der Beschwerdeführerin erhobene, ebenfalls von den beiden nicht zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zwecks Nachbesserung zurückzuweisen (Art. 42 Abs. 5 BGG), weil sich die Beschwerde auf jeden Fall als offensichtlich unzulässig erweist,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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