Non-entry on complaint for insufficient reasoning

5A_382/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal dismissal of his request for a second stay of execution in debt enforcement proceedings. The Federal Supreme Court held that the filing did not comply with the strict reasoning requirements for a complaint: it did not address the cantonal court's reasons, nor did it properly substantiate any breach of federal or constitutional law. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. Court costs of CHF 700 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche bundesrechtlichen bzw. verfassungsmässigen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss pauschale Kritik, appellatorische Ausführungen oder unbelegte Vorwürfe genügen nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich zu erheben und detailliert zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_382/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsstillstand.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Beschwerde-Weiterzug des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisen einer Beschwerde gegen die - durch das Betreibungsamt im Rahmen einer Pfändungsankündigung erfolgte - Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung eines zweiten Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, das lediglich einen "schlechten Gesundheitszustand" (mit Unfähigkeit zu "existenziellen Entscheiden") bescheinigende Arztzeugnis enthalte (im Gegensatz zum den gewährten ersten Rechtsstillstand begründenden Zeugnis) keine konkrete Zeitangabe betreffend die gesundheitliche Beeinträchtigung, ausserdem habe der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gezeigt, dass er seine Rechte durchaus selbst wahrnehmen oder zumindest einen Vertreter mit der Rechtswahrung beauftragen könne (BGE 105 III 101 E. 3 und 4), der beantragte zweite Rechtsstillstand lasse sich umso weniger rechtfertigen, als vom Beschwerdeführer einzig verlangt werde, beim Vollzug der angezeigten Pfändung anwesend zu sein und über seine wirtschaftlichen Verhältnisse wahrheitsgetreue Angaben zu machen (Art. 91 SchKG), im Übrigen habe der Beschwerdeführer offensichtlich bereits ein Anwaltsbüro mit der Interessenwahrung beauftragt,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den einlässlichen Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass es insbesondere nicht genügt, den obergerichtlichen Entscheid als "menschenverachtend" zu bezeichnen und ein "Aergerpotential mit Infarktrisiko" zu behaupten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementstay of executionadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the cantonal court's detailed reasoning or show, by reference to it, any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

A complaint under Art. 72 ff. BGG must contain specific reasoning under Art. 42(1)-(2) BGG; constitutional claims must be expressly raised and substantiated under Art. 106(2) BGG. The filing contained only unsupported assertions and insults, which is insufficient.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, the losing party is charged costs.

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