Non-entry for failure to pay court advance in bankruptcy warning complaint

5A_381/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.09.2007Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a decision of the Fribourg cantonal bankruptcy-supervision chamber, but failed to pay the required CHF 700 advance of costs within the non-extendable deadline set by the Federal Supreme Court. The court held that, because neither cash payment, postal handover, nor proof of timely debit was provided, the complaint was inadmissible and no entry could be made under Art. 108(1)(a) BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300. The court also noted that the complaint would have failed on the merits for insufficient reasoning in any event.

Regest

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei Säumnis hinsichtlich des Kostenvorschusses. Wird der angeforderte Kostenvorschuss innert angesetzter, nicht erstreckbarer Nachfrist weder bar bezahlt noch zu Gunsten der Gerichtskasse ordnungsgemäß eingezahlt und der rechtzeitige Lastungsnachweis nicht fristgerecht erbracht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Ein zusätzliches, selbständig tragendes Nichteintreten mangels genügender Begründung kann bloss hinweisend festgestellt werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_381/2007 /blb

Urteil vom 20. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
vom 26. Juni 2007 des Kantonsgerichts Freiburg.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. Juni 2007 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als kantonale SchK-Aufsichtsbehörde),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 4. September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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