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5A_38/2014 ΓÇó Late appeal in spousal protection case; no entry
5A_38/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.01.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appeal against the Schwyz Cantonal Court’s spousal protection order was filed too late. The cantonal decision had been served on 3 December 2013, while the appeal was only handed to the post on 17 January 2014. Because the case concerned protective measures under Art. 98 BGG, the usual deadline suspension did not apply. The Court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(a) BGG and ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs.
Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2 und Art. 98 BGG; Fristenlauf bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren. Gegen Entscheide im Sinn von Art. 98 BGG gilt der Friststillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG nicht. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung einzureichen oder der Post zu übergeben; eine verspätete Übergabe führt zur offensichtlichen Unzulässigkeit und zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_38/2014
Urteil vom 20. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. November 2013 des Kantonsgerichts Schwyz (2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. November 2013 des Kantonsgerichts Schwyz,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen (im Rahmen eines Eheschutzverfahrens und damit eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen) Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass der Beschluss des Kantonsgerichts vom 20. November 2013 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 17. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann