Non-entry for unpaid advance on costs in recusal appeal

5A_377/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.09.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint concerning recusal in a debt-enforcement-related declaratory action. The appellant had been ordered to pay an advance on costs of CHF 1,000 within a non-extendable grace period, but failed to do so and also failed to provide proof of timely debit through a payment order. The court rejected both the request to extend the deadline and the later request for reinstatement. As the advance on costs was not paid in time, the court entered no consideration on the complaint and imposed court costs of CHF 500 on the appellant. It also noted that the complaint would have been inadmissible in any event for the reasons stated in the prior legal-aid order.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 50 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses und fehlender Wiedereinsetzung: Eine ausdrücklich als nicht erstreckbar angesetzte Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus, dessen Nachweis der gesuchstellenden Partei obliegt. Wird der Kostenvorschuss weder innert Nachfrist bezahlt noch der rechtzeitige Belastungsnachweis erbracht, ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die säumige Partei trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei missbräuchlichem prozessualem Verhalten kann das Gericht weitere Eingaben ohne Antwort ablegen (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_377/2007 /blb

Urteil vom 10. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ausstand im Aberkennungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2007 des Kantonsgerichtsvizepräsidenten.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Vizepräsident),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit abweisendem, zufolge Nichtabholens bei der Post als am 1. August 2007 zugestellt geltendem (Art. 44 Abs. 2 BGG) Wiedererwägungsentscheid vom 24. Juli 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender - Verfügung vom 10. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. August 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass das vom Beschwerdeführer vor Ablauf der Nachfrist eingereichte Fristerstreckungsgesuch in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Frist ebenso abgewiesen wird wie sein nach Fristablauf gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch, weil kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nachgewiesen ist,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Armenrechtsverfügung vom 10. Juli 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkannt:
1.
Die Gesuche um Fristerstreckung und um Fristwiederherstellung werden abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Gerichtspräsident G.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen (Vizepräsident) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

advance on costsnon-entryreinstatementdeadlinerecusalcourt feesabuse of process

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to extend the non-extendable deadline for paying the advance on costs should be granted.

Extrahierter Entscheid

No; the deadline was expressly non-extendable.

Extrahierte Begründung

A deadline designated as non-extendable cannot be extended.

Kernrechtsfrage

Whether the request for reinstatement of the missed deadline should be granted.

Extrahierter Entscheid

No; no excusable impediment within the meaning of Article 50(1) BGG was shown.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to demonstrate that the delay resulted from an unavoidable obstacle.

Kernrechtsfrage

Whether the court could enter into the complaint despite the unpaid advance on costs.

Extrahierter Entscheid

No; because the advance on costs was neither paid in cash nor timely credited and the required proof of payment was not provided, the complaint could not be heard.

Extrahierte Begründung

After expiry of the non-extendable grace period, the statutory consequence under Article 62(3) BGG applied.

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