Non-entry on inadequately reasoned appeal; legal aid refused

5A_372/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against a cantonal decision refusing waiver of court costs and granting only partial instalments. It held that the appeal failed to meet the required reasoning standards because it did not engage with the cantonal court's grounds or identify any federal-law violation. The request for suspensive effect became moot. Because the appeal had no prospect of success, legal aid was refused, and court costs of CHF 200 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 BGG; ungenügend begründete Beschwerde und Aussichtslosigkeit als Nichteintretens- und Verweigerungsgrund für unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form aufzeigen, welche Bundesrechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen prüft das Bundesgericht nur bei ausdrücklicher und hinreichender Begründung. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mangels Erfolgsaussichten ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Nichteintretensentscheid gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_372/2013

Urteil vom 23. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gesuch um Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 16. April 2013.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 20. Mai 2013 einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern angefochten, mit dem sein Gesuch um Kostenerlass in den Beschwerdeverfahren ZK 11 122, 12 451/453 und 12 499 abgewiesen worden ist und ihm für die auferlegten Gerichtskosten eine teilweise Stundung gewährt worden ist. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung.

2.
2.1 Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeverfahren ZK 11 122, 12 451/453 und ZK 12 499 bzw. wegen Subsidiarität des Kostenerlasses zur unentgeltlichen Rechtspflege (mit Bezug auf das Verfahren ZK 12 499) sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren ZK 11 122, 12 451/453 und 12 499 abzuweisen. Im Weiteren wurde die Stundung der Gerichtskosten begründet.

2.2 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Ausführungen mit den Motiven des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte. Insbesondere wird nicht rechtsgenüglich begründet, inwiefern das rechtliche Gehör durch die Vorinstanz verletzt worden sein könnte.

3.
Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Aussicht auf Erfolg des Beschwerdeverfahrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Schlagwörter

court costslegal aidinadmissibilityreasoned appealsuspensive effectcost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned to be admissible under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not engage with the grounds of the challenged decision and did not show any violation of federal law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to address the cantonal court's reasoning and did not explain, in a legally adequate manner, how his right to be heard or other rights had been violated.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal appeal.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) BGG, legal aid requires arguable prospects; this condition was not met.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the case was decided on the merits.

Extrahierte Begründung

Once the court issued its non-entry decision, the request for suspensive effect lost its object.

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