Federal appeal inadmissible for failure to address abuse reasoning

5A_369/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.05.2010Inadmissible

Zusammenfassung

Several appellants, including four liquidated companies and a natural person, filed a joint appeal against a Zug supervisory decision in debt enforcement. The Federal Supreme Court held that the filing did not address the decisive reasoning of the cantonal court, which had refused to hear the matter for manifest abuse of process. Because the appeal did not satisfy the substantiation requirements, the Court declined to enter into it under the simplified procedure. The request for suspensive effect became moot. The appellants were ordered to pay CHF 500 in court costs jointly and severally.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulässigkeit: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, welche Bundesrechtssätze verletzt sein sollen; bei ungenügender Auseinandersetzung tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Verfassungsrügen unterliegen einer qualifizierten Rügepflicht. Wird auf die Hauptsache nicht eingetreten, wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (vgl. consid. 2.1-2.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_369/2010

Urteil vom 17. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________ AG in Liquidation,
  2. B.________ AG in Liquidation,
  3. C.________ AG in Liquidation,
  4. D.________ AG in Liquidation,
  5. E.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt F.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Pfändung usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. April 2010.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer haben in einer gemeinsamen Eingabe vom 11. Mai 2010 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. April 2010 Beschwerde erhoben. Sie ersuchen um aufschiebende Wirkung.

2.
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2 Das Obergericht ist auf die im kantonalen Verfahren erhobenen Beschwerden nicht eingetreten und hat zur Begründung des Nichteintretens ausgeführt, die Beschwerdeführung erweise sich als offenkundig rechtsmissbräuchlich. Zum einen werde unbekümmert um örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeiten ein Wust von Vorwürfen, Rügen und Einwänden gegen verschiedenste Instanzen und Personen unsubstanziiert vorgetragen und wild miteinander vermischt, sodass eine Entwirrung nicht nur nicht zumutbar, sondern schier unmöglich sei. Die Beschwerdeführer gingen so vor, obwohl sie in unzähligen früheren Verfahren auf die Unzulässigkeit dieses Vorgehens hingewiesen und deswegen sogar mit Ordnungsbussen belegt worden seien. Die Eingaben seien über weite Strecken auch unverständlich. Sodann würden immer wieder dieselben Fragen aufgeworfen, die bereits in früheren Verfahren rechtskräftig abgehandelt worden seien.

2.3 Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Eingabe nicht rechtsgenüglich mit der vorgenannten Erwägung auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern das Obergericht damit Bundesrecht verletzt hat. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Schlagwörter

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