Non-entry for insufficient reasoning in civil commitment appeal

5A_364/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.05.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision of the Lucerne Higher Court that had declared her administrative complaint moot in connection with involuntary commitment. The Federal Supreme Court held that the submission did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and did not satisfy the statutory duty to reason appeals. It therefore issued a non-entry decision in simplified procedure. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements of substantiation for a federal appeal. An appeal must, in a concise but specific manner, deal with the reasoning of the challenged decision and indicate which federal or constitutional norms were violated and why. Mere assertions or a repetition of prior arguments are insufficient. If the appellant fails to engage with the decisive considerations of the cantonal decision, the Federal Supreme Court will not enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In such summary non-entry proceedings, no court costs may be charged where the Court so decides.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_364/2009

Urteil vom 27. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Psychiatrie,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin als infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, es sei (auf Grund seines Schreibens vom 27. April 2009 an die Beschwerdeführerin) davon auszugehen, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. April 2009 gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid vom 27. März 2009 des Amtsgerichts A.________ (betreffend Abweisung eines Entlassungsgesuchs aus dem am 12. März 2009 vorsorglich angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug) richte, die Beschwerde gegen diesen Entscheid erweise sich jedoch als gegenstandslos, weil der Regierungsstatthalter des Amts B.________ am 8. April 2009 die Weiterführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im ordentlichen Verfahren angeordnet habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 15. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

involuntary commitmentmootnessappeal substantiationnon-entrysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not address the decisive reasoning of the cantonal court and therefore lacked the required substantiation.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the Obergericht's reasons and did not show, in a specific and detailed manner, how the decision violated federal or constitutional law.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

In a non-entry decision under Art. 108 para. 1 BGG, the Court ordered no costs.

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