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5A_363/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in involuntary commitment case
5A_363/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.05.2012Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision concerning involuntary commitment. The appellant only stated that he wanted to be released and did not engage with the reasoning of the cantonal ruling. The Court held that the filing did not meet the federal reasoning requirement and, in simplified proceedings, the president declined to enter into the appeal. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; genügende Begründung der Beschwerde: Eine Beschwerde hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Eine bloss appellatorische Bitte um Entlassung genügt nicht. Fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, so ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).
{T 0/2}
5A_363/2012
Urteil vom 18. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitäre Psychiatrische Dienste, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 UPD.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 4. Mai 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 4. Mai 2012, mit dem eine gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung erhobene Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass die 6-Wochenfrist am 10. Juni 2012 ablaufe,
in die "Beschwerde" vom 11. Mai 2012 gegen diesen Entscheid,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seiner "Beschwerde" einzig vorbringt, er wolle entlassen werden, und sich ansonsten überhaupt nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt,
dass die Eingabe somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt nicht genügt und somit auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung nicht einzutreten ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zbinden