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5A_363/2011 ΓÇó Non-payment of advance costs leads to non-entry
5A_363/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.07.2011Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against cantonal decisions in a condominium dispute. After earlier denial of legal aid and an order requiring an advance payment of costs, the appellant again sought reconsideration but raised no new points. He still did not pay the CHF 2,000 advance costs within the non-extendable deadline and did not provide the required proof of timely payment. The Court therefore rejected the second reconsideration request, did not enter into the appeal, and charged CHF 500 in court costs to the appellant. It also warned that further abusive filings would be filed without response.
Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichterfüllung des Kostenvorschusses als Nichteintretensgrund. Wird ein beschwerdeführender Partei unter Androhung des Nichteintretens eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, führt die fruchtlose Fristablauf zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Ein Wiedererwägungsgesuch gegen die frühere Verfügung ist abzuweisen, wenn keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Argumente vorgebracht werden, die die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage stellen könnten. Missbräuchliche Eingaben vermögen den Verfahrensablauf nicht zu hemmen; die Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegensprinzip.
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5A_363/2011
Urteil vom 14. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hottinger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stockwerkeigentum,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. August 2010 des Obergerichts (I. Zivilkammer) und gegen den Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2011 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss vom 13. August 2010 des Obergerichts und den Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2011 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 31. Mai 2011 abweisender) Verfügung vom 16. Juni 2011 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 31. Mai 2011 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 24. Juni 2011 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der (das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisenden) Verfügung vom 31. Mai 2011 gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer, der einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt die Präsidentin:
1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann