Non-payment of advance costs leads to non-entry

5A_362/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.09.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the Zurich cantonal supervisory decision on reappraisal of a property. The appellant had been granted a non-extendable grace period under Art. 62(3) BGG to pay the advance costs, but failed to do so and also failed to provide the required debit confirmation. The court therefore issued a non-entry decision under Art. 108(1)(a) BGG and charged the appellant CHF 500 in court costs. It additionally noted that the complaint would have failed on the merits for insufficient reasoning in any event.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist führt zum Nichteintreten. Wird der Vorschuss weder bar bezahlt noch fristgerecht mittels Belastungsbestätigung bei Zahlung via Post- oder Bankauftrag nachgewiesen, ist die Beschwerde als unzulässig abzuschreiben. Der Hinweis auf ungenügende Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG ändert daran nichts und bestätigt lediglich, dass auch bei fristgerechter Vorschussleistung kein Eintreten erfolgt wäre (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_362/2007/bnm

Urteil vom 12. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Neuschätzung einer Liegenschaft.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juni 2007 des Obergerichts.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 20. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der Post) als am 28. August 2007 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bank Y.________, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

advance costsnon-entryinadmissibilitycourt feesdebt enforcementdeadlinepostal servicereasoning requirements

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint had to be entered into despite the missing advance payment of costs.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not pay the advance within the non-extendable deadline and did not prove timely payment by account debit, so the complaint was not admitted.

Extrahierte Begründung

After notice under Art. 62(3) BGG, the appellant neither paid in cash nor at a post office counter nor provided the required debit confirmation; therefore non-entry followed under Art. 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court fee for the failed federal complaint?

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court fee of CHF 500.

Extrahierte Begründung

Costs were imposed on the unsuccessful appellant under Art. 66(1) BGG.

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