Non-entry on complaint and recusal requests; legal aid denied

5A_358/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal supervisory decision concerning a CHF 300 advance payment in debt-enforcement proceedings. The appellant also filed blanket recusal requests against all prior judges and sought legal aid. The Court found the recusal requests abusive, held that the complaint did not meet the federal reasoning requirements and impermissibly attacked other decisions, denied legal aid because the filing had no prospects of success, and imposed court costs of CHF 500 on the appellant. It also noted that the request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; requirements for admissibility of a federal complaint and for non-entering on manifestly abusive filings. A complaint must engage with the decisive reasoning of the challenged judgment and, in a legally sufficient manner, show the alleged violation of federal law or constitutionally protected rights; merely asserting violations is insufficient. Blanket recusal requests aimed at obstructing proceedings are abusive and need not be examined. Legal aid may be refused where the remedy is manifestly devoid of prospects of success. In simplified procedure under Art. 108 BGG, the president may decide alone.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_358/2009

Urteil vom 26. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. A.________,
  2. Betreibungsamt B.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Betreibungskostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 12. Mai 2009 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen "alle vorbefassten VorrichterInnen" ebenso abgewiesen hat wie ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und dessen Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- für die Behandlung des vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin A.________ gestellten Betreibungsbegehrens über Fr. 200'000.--),

in Erwägung,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche "vorbefassten" Mitglieder des Bundesgerichts nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung von Bundesrichtern an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt C.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere den erstinstanzlichen Beschluss) als den obergerichtlichen Beschluss vom 12. Mai 2009 anficht (Art. 75 BGG bzw. Art. 100 BGG),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit willkürlichen (Art. 9 BV), oder anderweitig Recht verletzenden, für den bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht, wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass das Obergericht im Beschluss vom 12. Mai 2009 erwog, die (missbräuchlichen) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers seien auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis abzuweisen, zu Recht habe das Betreibungsamt gestützt auf Art. 68 Abs. 1 SchKG die Behandlung des Betreibungsbehrens von der Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- abhängig gemacht, eine Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege auf diesen Bereich dränge sich in Anbetracht des bescheidenen Tarifs nicht auf, der Beschwerdeführer prozessiere mutwillig, weshalb ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- auferlegt werde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss bundesrechtswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementadvance paymentrecusaladmissibilitylegal aidabusive filingcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the blanket recusal requests against all prior judges should be entertained.

Extrahierter Entscheid

The recusal requests were manifestly abusive and therefore not entered into.

Extrahierte Begründung

The requests were filed in a generalized, obstructionist manner and were aimed at blocking the administration of justice; prior participation of judges in earlier cases did not by itself create an appearance of bias.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal supervisory decision was admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not entered into because it did not sufficiently address the decisive reasoning of the lower court and challenged inadmissible prior decisions as well.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must identify the violated legal norms and explain, in a reasoned manner, why the challenged decision is unlawful; the filing failed to meet these requirements and was abusive.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under the applicable federal and constitutional standards, legal aid may be refused for manifestly hopeless proceedings.

Kernrechtsfrage

How the federal court costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant had to bear the costs of the federal proceedings.

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