Inadmissibility for insufficient reasoning in bankruptcy complaint

5A_354/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared inadmissible the appellants' complaint against the Zurich High Court's supervisory decision in bankruptcy matters. It held that the filing did not comply with the strict reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act because it failed to engage with the challenged decision. To the extent the appellants attacked earlier cantonal rulings or complained of denial/delay of justice against the bankruptcy office, the complaint was inadmissible because only the High Court decision was reviewable. The Court also refused to treat the filing as a direct action under the SchKG/BZP. Court costs of CHF 1,200 were imposed jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 75 Abs. 1 BGG; requirements for admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court: the statement of reasons must, in a concise and specific manner, address the considerations of the challenged decision and demonstrate, by reference to those considerations, which federal or constitutional norms were violated. Mere incorporation of previous submissions or reproduction of cantonal pleadings does not satisfy the duty to state reasons. Review is limited to the final cantonal decision; earlier decisions and grievances against lower authorities are not independently appealable. Failure to comply with these requirements leads to non-entry in the simplified procedure (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_354/2008/bnm

Urteil vom 26. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

  1. X.________ & Co,
  2. Y.________ AG,
  3. K.________,
  4. L.________,
  5. M.________,
  6. N.________,
  7. O.________,
  8. P.________,
  9. Q.________,
    alle an Zustelladresse: X.________ & Co,
    Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verwertung im Konkursverfahren; Einberufung einer Gläubigerversammlung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2008 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs der Beschwerdeführer gegen einen (ihre Beschwerde gegen ein - im Zusammenhang mit der Verwertung von Baurechtsliegenschaften im Konkurs der R.________ AG ergangenes - Rundschreiben des Konkursamtes A.________ teilweise gutheissenden) Entscheid vom 26. Oktober 2007 der unteren Aufsichtsbehörde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der vom Konkursamt den Konkursgläubigern mit dem Rundschreiben und somit auf dem Zirkularweg vorgeschlagene Verzicht auf einen Aberkennungsprozess entspreche Art. 255a SchKG, zumal die Beschwerdeführer die Sache selbst als dringlich bezeichneten, der Verzichtsvorschlag sei jedoch an der Ablehnung durch die Gläubigermehrheit gescheitert, weshalb der Aberkennungsprozess durchgeführt werde, insoweit seien die Beschwerdeführer durch das Rundschreiben ebenso wenig beschwert wie durch die blossen Meinungsäusserungen und Absichtserklärungen des Konkursamtes, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass das Obergericht weiter erwog, die angefallenen Mieterträge aus dem Baurecht dürften nur zur Deckung der Inventur-, Verwaltungs- und Verwertungskosten (Art. 197 Abs. 2, 262 Abs. 2 SchKG, Art. 85 KOV) und nicht zur Prozessfinanzierung verwendet werden, schliesslich könne dem Antrag der Beschwerdeführer auf Anweisung an das Konkursamt zur sofortigen Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung nicht stattgegeben werden, weil das Konkursamt über diese Frage (Gläubigerversammlung oder Zirkularbeschluss) nach pflichtgemässem Ermessen, jedoch beförderlich zu entscheiden habe,
dass die vorliegende Beschwerde, die sich nur gegen den letztinstanzlichen obergerichtlichen Beschluss richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer auch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anfechten und sowohl dieser wie auch dem Konkursamt A.________ Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorwerfen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht diesen Anforderungen nicht genügt, soweit die Beschwerdeführer ihre kantonalen Eingaben (Beschwerde, Rekurs) zum integrierenden Bestandteil erklären,
dass daran die Wiedergabe der kantonalen Eingaben in der Beschwerdeschrift nichts ändert, weil es diesen an einer auf den (allein anfechtbaren) obergerichtlichen Beschluss bezogenen Begründung fehlt,
dass die Beschwerde, soweit sie eine eigenständige Begründung enthält, den erwähnten Begründungsanforderungen ebenfalls nicht genügt, weil sich die Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise mit den einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 17. April 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal sich die Rüge der formellen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, soweit sie sich gegen das Obergericht richtet, in Anbetracht des am erwähnten Datum ergangenen Beschlusses ohnehin als gegenstandslos erweist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass schliesslich die Eingabe auch nicht den Anforderungen des Art. 23 lit. b, d, e und f BZP entspricht, weshalb sie nicht als Direktklage nach Art. 7 SchKG behandelt werden kann,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementbankruptcy supervisioncostsjoint and several liabilitydirect actiondenial of justicereviewability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

The filing did not meet the required reasoning standards because it did not engage with the cantonal court's reasoning in a comprehensible way.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must specifically address the challenged decision and show, with reference to its reasoning, which federal or constitutional norms were violated. Merely incorporating prior submissions or reproducing them is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants could also challenge the lower supervisory authority and raise denial or delay of justice against it and the bankruptcy office.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible insofar as it targeted decisions and conduct other than the final cantonal appellate decision.

Extrahierte Begründung

Only the cantonal appellate decision was open to challenge before the Federal Supreme Court under Art. 75(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a direct action under SchKG and BZP.

Extrahierter Entscheid

It could not be treated as a direct action because it did not satisfy the requirements of Art. 23 lit. b, d, e and f BZP.

Extrahierte Begründung

The procedural requirements for a direct action were not met.

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