projekte
5A_350/2014 ΓÇó Non-entry complaint against debt-enforcement exemption calculation
5A_350/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung30.04.2014Inadmissible
X.__________ challenged a Zug supervisory decision concerning the debt-enforcement subsistence minimum and withdrawal of a wage-garnishment notice. Before the Federal Supreme Court, he also sought recusal of Judge Escher and clerk Zingg, legal aid, and various measures. The Court held the recusal request against Escher abusive and did not entertain it, dismissed the request against Zingg as moot, and found the complaint inadmissible because it exceeded the scope of the cantonal judgment, lacked proper reasoning, and was abusive. Legal aid was refused, CHF 500 in costs were imposed, and no compensation was awarded.
Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen; neue oder sachfremde Begehren sind unzulässig. Ein allein der Justizblockierung dienendes Ausstandsbegehren ist missbräuchlich und unbeachtlich; ein gegenstandsloses Begehren wird abgeschrieben. Bei fehlender Aussicht auf Erfolg ist unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG kann das präsidierende Mitglied auf offensichtlich unzulässige oder ungenügend begründete Beschwerden nicht eintreten.
{T 0/2}
5A_350/2014
Urteil vom 30. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Pfändung, Existenzminimum,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 25. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil BA 2014 15 vom 25. März 2014 des Zuger Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Verfügungen des Betreibungsamtes Y.________ (betreffend Existenzminimum und Rückzug der Lohnpfändungsanzeige) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei weder zur Ausübung des Besuchsrechts noch (nach fristloser Entlassung) zur Ausübung der Erwerbstätigkeit auf ein Zimmer in A.________ angewiesen, die Nichtanrechnung der Zimmerkosten im Existenzminimum sei daher nicht zu beanstanden, hinsichtlich der übrigen Kosten (auswärtige Verpflegung, Fahrkosten) habe das Betreibungsamt nicht zu wenig, sondern zu viel angerechnet, das Existenzminimum des Beschwerdeführers wäre auf Fr. 2'168.85 statt auf Fr. 2'494.85 zu beziffern gewesen, weil sodann die Einkommenspfändung bis zum 14. Februar 2014 befristet gewesen sei, habe die Existenzminimumberechnung nur bis zu diesem Zeitpunkt gedauert,
dass das bundesgerichtliche Verfahren (entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers) nicht in französischer, sondern (entsprechend der Sprache des angefochtenen Entscheids) in deutscher Sprache durchzuführen ist (Art. 54 Abs. 1 BGG),
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), während sich das gegen Gerichtsschreiber Zingg gerichtete Ausstandsbegehren als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 25. März 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die Begehren auf Schadenersatz und Rückzahlung eines Vorschusses aus einem anderen Verfahren gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 25. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die (sinngemäss beantragte) unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge (u.a. Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten; das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber Zingg wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann