Non-entry for insufficiently reasoned appeal in visitation-contact case

5A_350/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the father's appeal concerning the resumption of contact with his son. It held that the filing did not engage with the decisive reasoning of the Zurich High Court and did not satisfy the statutory requirement of a reasoned complaint. The appellant's first-time indication of a Swiss service address was new matter and could not cure the defect. The case was handled in simplified procedure, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for a sufficiently reasoned federal appeal. The appeal must, in a concentrated and argument-based form, engage with the decisive reasons of the challenged decision and explain in what respect it violates federal law; this applies equally to constitutional complaints, which must be expressly invoked and substantiated. Purely factual assertions or new submissions raised for the first time before the Federal Supreme Court do not satisfy the reasoning requirement and cannot remedy an otherwise deficient appeal. A manifestly insufficiently reasoned appeal is not entered upon in simplified procedure under Art. 108 BGG; no court costs may be levied where the court so orders (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_350/2011

Urteil vom 26. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederaufnahme des Besuchsrechts,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates A.________ (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch die Vormundschaftsbehörde beschlossene Verweigerung der Wiederaufnahme von Kontakten des Beschwerdeführers mit seinem 2001 geborenen Sohn B.________) im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Bezirksrat sei zu Recht nicht auf die Beschwerde des in Ungarn wohnhaften Beschwerdeführers eingetreten, weil es dieser - trotz formeller Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellbevollmächtigten in der Schweiz - ausdrücklich abgelehnt habe, einen solchen Bevollmächtigten zu bezeichnen, und der Bezirksrat daher nach § 6b VRG ermächtigt gewesen sei, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
dass das Obergericht im Sinne einer Präzisierung u.a. weiter erwog, im Hinblick auf die behördlich sorgfältig zu unterstützende Wiederherstellung der bisher schwierigen und spannungsgeladenen Kontakte des biologischen Vaters mit seinem Sohn sei die Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz nach wie vor unerlässlich, der Beschwerdeführer werde sich als Erstes darum zu kümmern haben, sobald der Beschwerdeführer diesen ersten Schritt getan und der Vormundschaftsbehörde mitgeteilt habe, werde sich diese mit seinem Anliegen um Anordnung der Modalitäten der Kontakte zwischen Vater und Sohn wieder befassen müssen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht in keiner Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er lediglich eine 10-jährige Kontaktsperre behauptet, seine Bereitschaft zu Unterhaltszahlungen bekundet und (unzulässigerweise: Art. 99 BGG) erstmals vor Bundesgericht eine Zustelladresse in der Schweiz angibt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 22. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

visitation rightsnon-entryreasoned appealservice addressnew mattersimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under the BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to address the decisive cantonal reasoning and did not show, with reference to that reasoning, how the challenged decision violated federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

A complaint must set out in a concise manner how the challenged decision violates law; constitutional objections must also be specifically pleaded. New allegations, including a Swiss service address raised only at federal level, were not admissible.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court stated that no judicial fees would be collected in this summary non-entry procedure.

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