Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in interim relief case

5A_349/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Thurgau appellate decision concerning provisional measures in litigation over delegates' assembly resolutions. The Federal Supreme Court held that, in a case about interim measures, only constitutional rights could be invoked and had to be specifically reasoned. Because the appellant made no constitutional complaint and did not engage with the cantonal reasoning, the appeal was manifestly insufficiently reasoned and the Court declined to enter upon it. Free legal aid was refused as the appeal had no prospects of success, and the appellant was ordered to pay a CHF 500 court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 98, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal against interim measures. In proceedings concerning provisional measures, only violations of constitutional rights may be invoked. Such grievances must be expressly raised and substantiated in a manner that engages with the decisive reasons of the cantonal decision. A merely general criticism or unsupported allegation of confusion does not satisfy the strict pleading requirement. Where the appeal is manifestly inadmissible for lack of reasoning, the Court will not enter upon it, free legal aid will be refused for obvious lack of prospects, and costs are allocated to the unsuccessful party (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_349/2007 /blb

Urteil vom 2. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verband V.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Prozess betreffend Anfechtung von Delegiertenversammlungsbeschlüssen,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs, soweit dieser sich gegen die (erstinstanzlich am 5. März 2007 erfolgte) Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen (im von ihm mit Weisung vom 25. Januar 2007 angehobenen Hauptprozess betreffend Aufhebung von Delegiertenversammlungsbeschlüssen) gerichtet hatte, als gegenstandslos geworden abschrieb, den Rekurs jedoch als unbegründet abwies, soweit der Beschwerdeführer vorsorgliche Massnahmen auch hinsichtlich einer Delegiertenversammlung vom 25. März 2007 beantragt hatte,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 erwog, nach rechtskräftiger Abschreibung des Hauptprozesses zufolge Vergleichs (durch Beschluss vom 13./20. April 2007 des Bezirksgerichts Arbon) sei der Rekurs, soweit er sich gegen den Massnahmeentscheid vom 5. März 2007 richte, mangels eines hängigen Hauptverfahrens gegenstandslos geworden, soweit der Beschwerdeführer weitergehende Massnahmebegehren stelle, sei der Rekurs abzuweisen, schliesslich werde der Beschwerdeführer (nach Massgabe des im Vergleich vereinbarten Klagerückzugs bzw. seines Unterliegens im Rekursverfahren) kostenpflichtig,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann gegen Entscheide, die wie im vorliegenden Fall vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand haben, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (Art. 98 BGG),
dass Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verfassungsverletzung geltend macht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen darlegt, inwiefern der Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die (keinen Bezug zur Verfassung aufweisende) Rüge des Beschwerdeführers gilt, wonach das Obergericht ein "Durcheinander" gemacht und bei der Kostenauflage die Hängigkeit eines Verfahrens verkannt habe,
dass im Übrigen das Obergericht im Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 durchaus zwischen der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens (als Folge des abgeschriebenen Hauptprozesses) und der Unbegründetheit des Rekurses (mit Bezug auf hinsichtlich einer Delegiertenversammlung vom 25. März 2007 zu treffende weitere vorsorgliche Massnahmen) unterschieden hat,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

interim measuresadmissibilityconstitutional complaintfree legal aidcourt costsmootnessreasoning requirement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not invoke any constitutional violation and failed to explain, with reference to the cantonal reasoning, how the decision violated constitutional rights.

Extrahierte Begründung

In interim-measures cases only constitutional rights can be raised; such complaints must be specifically pleaded and reasoned under Art. 106(2) BGG. The filing contained no adequate constitutional argument.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly devoid of prospects of success.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was obviously inadmissible, the statutory condition of non-obvious lack of prospects was not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the court fee of CHF 500.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant bears costs under the Federal Supreme Court Act.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.