Non-entry on insufficiently reasoned debt-enforcement complaint

5A_345/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court did not enter into the appellant's complaint against a Bern supervisory decision concerning the execution of a wage garnishment and the garnishable wage quota. It held that the filing failed to meet the statutory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal decision's multiple independent grounds and merely repeated the appellant's own view of the facts. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning for a complaint to the Federal Court. The appellant must, by reference to the challenged decision, set out succinctly and specifically why the contested reasoning violates federal law or constitutional rights. Constitutional complaints are subject to the same substantiation requirement. If the cantonal decision rests on several independent grounds, each autonomous reason must be challenged and shown to be unlawful; otherwise the Federal Court will not enter into the complaint.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_345/2011

Urteil vom 24. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Pfändungsvollzug (mit Feststellung einer pfändbaren Lohnquote von Fr. 1'800.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, soweit der Beschwerdeführer eine Abänderung der pfändbaren Lohnquote beantrage, stehe nicht die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, sondern das beim Betreibungsamt einzureichende Rechtsmittel der Revision offen (Art. 93 Abs. 3 SchKG), ebenso wenig sei die Beschwerde das taugliche Mittel zur Erbringung des Zahlungsnachweises, sodann habe der Beschwerdeführer einerseits den Nachweis der Überweisung von angeblichen Unterhaltszahlungen in der letzten Zeit vor der Pfändung (8. Februar 2011) nicht erbracht, anderseits hätte das Betreibungsamt diese Zahlungen selbst bei erfolgtem Nachweis bei der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigen dürfen, weil der Beschwerdeführer weder substantiiere noch belege, dass seine (ohne richterliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen getrennt lebende) Ehefrau und die beiden Kinder auf die finanzielle Unterstützung angewiesen wären, schliesslich habe das Betreibungsamt auch die behaupteten Auslagen für auswärtige Mittagsverpflegung zu Recht nicht berücksichtigt, nachdem der Beschwerdeführer diese nicht nachgewiesen habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid (teilweise) auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden, zum Teil mehrfachen Erwägungen des Obergerichts des Kantons Bern eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den obergerichtlichen Entscheid zu kritisieren und die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementwage garnishmentadmissibilityreasoning requirementnon-entrysupervisory complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint against the cantonal supervisory decision was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not address the decisive reasons of the cantonal decision in a legally sufficient manner.

Extrahierte Begründung

A complaint must specifically engage with each independent ground of the challenged decision and explain, with reference to that reasoning, which federal or constitutional provisions were violated. Mere criticism of the decision and a party's own view of the facts is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be entered on despite the cantonal decision resting on multiple independent grounds.

Extrahierter Entscheid

No. Each independent ground had to be challenged with adequate reasoning; this was not done.

Extrahierte Begründung

Where a lower-court decision relies on several autonomous grounds, the appellant must demonstrate a violation in relation to each of them, otherwise the appeal cannot be heard.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The losing appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, costs follow the outcome against the unsuccessful party.

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