Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_343/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.06.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision refusing enforcement of visitation rights, but his filing before the Federal Supreme Court did not address the decisive reasoning of the cantonal court or meet the pleading standards for an appeal and constitutional claims. The Court therefore declined to enter into the case in simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 f. BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal and requirements of reasoning. A federal appeal must, by reference to the challenged reasoning, show in a substantiated manner which federal or constitutional norms were violated. Mere reiteration of prior submissions or failure to engage with the dispositive considerations is insufficient. Constitutional grievances are subject to strict pleading requirements. Where the statement of reasons is manifestly inadequate, the court shall not enter into the matter in simplified procedure; costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_343/2011

Urteil vom 3. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollstreckung des Besuchsrechts,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. April 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. April 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der zwangsweisen Vollstreckung des Besuchsrechts gegenüber seinen (1996 und 1999 geborenen) Söhnen nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 98 ZPO sei das Gericht (entgegen der vom Beschwerdeführer in seinen nachträglich eingereichten umfangreichen Eingaben vertretenen Auffassung) auch im Rechtsmittelverfahren zur Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses von der klagenden Partei befugt, die Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime befreie nicht von der Sicherstellungspflicht, diese bilde vielmehr die Regel, zur Annahme einer Ausnahme bestehe kein Anlass, nachdem die beiden persönlich angehörten Söhne selbst den Zeitpunkt der Wiederaufnahme von persönlichen Kontakten mit dem Beschwerdeführer bestimmen wollten und auch die beigezogene Fachperson von der zwangsweisen Durchsetzung abgeraten habe, es bleibe somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (mit der Androhung von Säumnisfolgen in der zweiten Aufforderung) diesen Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet habe, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

visitation rightsadmissibilityreasoning requirementcost advancenon-entryconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive reasons of the cantonal judgment or show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

An appeal under Art. 72 ff. BGG must state in a concise manner how the challenged decision violates law; constitutional complaints must be specifically and clearly argued. The appellant did not do so, so the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant is liable for costs under the Federal Supreme Court Act.

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