Non-entry for failure to pay court advance

5A_343/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a debt-enforcement notice because the appellant failed to pay the required CHF 700 court advance within the non-extendable grace period and did not provide the necessary debit confirmation. The Court reaffirmed that the appellant had rightly been ordered to provide an advance. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 1 und 3, Art. 48 Abs. 4, Art. 66 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen nicht rechtzeitig geleistetem Kostenvorschuss. Wird ein Kostenvorschuss trotz Androhung des Nichteintretens innert der gesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist weder bar geleistet noch ordnungsgemäss durch Belastung eines in der Schweiz geführten Post- oder Bankkontos erbracht und der erforderliche Nachweis innert Frist nicht eingereicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolge trifft die beschwerdeführende Partei. Der Kostenvorschuss darf grundsätzlich auferlegt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_343/2010

Urteil vom 24. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. Mai 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 3. Juni 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und ungeachtet der weiteren, bereits mit der Verfügung vom 27. Mai 2010 beantworteten Eingabe) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und (nochmals) darauf hingewiesen wird, dass er (entgegen seiner Auffassung) als Beschwerdeführer zu Recht zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist (Art. 62 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

court advancenon-entrydebt enforcementcostsdeadlineinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be admitted despite non-payment of the court advance within the non-extendable grace period

Extrahierter Entscheid

No. Because the advance was not paid in time and no timely debit confirmation was filed, the complaint had to be left unconsidered.

Extrahierte Begründung

After a warning under Art. 62(3) BGG, the appellant neither paid the advance in cash nor through the required postal/bank transfer mechanism and did not prove timely debit; under Art. 108(1)(a) BGG, non-entry followed.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, costs were imposed on the losing party under Art. 66(1) BGG.

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