Right to inspect debt-enforcement files and registers

5A_334/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.11.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor sought access to detailed cost documents and register entries relating to four completed enforcement proceedings that had ended in certificates of loss. The debt enforcement office refused, and the cantonal supervisory authority upheld the refusal. The Federal Supreme Court held that the debtor had a sufficient protected interest in inspecting the files and register entries, and that the authorities could not refuse access by speculating about the usefulness of the request or by assuming the files had already been properly handled. The complaint was upheld, the cantonal judgment annulled, and the office ordered to grant inspection. No court costs or party compensation were awarded; the legal-aid request became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 8a SchKG; right of the debtor to inspect debt-enforcement files and registers after closure of proceedings. The inspection right of the parties to enforcement proceedings is not limited by the five-year period applicable to third parties, but in principle by the duration of the official preservation duty; if the files still exist, access may be requested even after expiry of the preservation period (consid. 4.1). The authority may not refuse inspection by anticipating the requester's chances of success or by asserting that the relevant costs were properly recorded; the decisive factor is only whether a sufficient protected interest is shown (consid. 4.2-4.3). A blanket recusal request against unspecified judges is inadmissible.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_334/2011

Urteil vom 14. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4600 Olten,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Betreibungsverfahren, Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 14. April 2011 (SCBES.2011.34).

Sachverhalt:

A.
A.a Das Betreibungsamt Olten-Gösgen stellte in den gegen X.________ durchgeführten Betreibungen gestützt auf Art. 149 SchKG die Verlustscheine vom 31. Mai 2000 (VS-Nr. 52699), 27. September 2002 (VS-Nr. 75187), 5. Juni 2003 (VS-Nr. 82290) und 27. November 2007 (VS-Nr. 122'468) aus.
A.b Am 24. Februar 2011 gelangte X.________ an das Betreibungsamt und verlangte für die Betreibungen, welche zu den erwähnten Verlustscheinen geführt hatten, "eine detaillierte Kostenzusammenstellung".
A.c Mit Verfügung vom 7. März 2011 wies das Betreibungsamt das Gesuch um Einsichtnahme in die detaillierten Kostenbelege und/oder Zusammenstellungen ab.

B.
Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes gelangte X.________ an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, welche die Beschwerde mit Urteil vom 14. April 2011 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 hat X.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, Akteneinsicht zu gewähren. Weiter verlangt er den Ausstand der Bundesrichter Féraud und Zünd sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die kantonale Aufsichtsbehörde sowie das Betreibungsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Das Ausstandsbegehren (Art. 36 BGG) des Beschwerdeführers ist gegenstandslos, weil Bundesrichter Féraud nicht mehr im Amt ist und Bundesrichter Zünd mit der vorliegenden Sache nicht befasst ist. Soweit der Ausstand von "solothurnischen Mitgliedern" des Bundesgerichts verlangt wird, kann auf ein derartiges, nur allgemein gehaltenes Ablehnungsbegehren nicht eingetreten werden (vgl. BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d).

2.
2.1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde gegen die verfahrensabschliessende Entscheidung (Art. 90 BGG) ist fristgemäss erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.

2.3 Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen erwogen, dass die betreffenden Verlustscheine aus den Jahren 2000, 2002, 2003 und 2007 rechtskräftig seien. Für den Beschwerdeführer bestehe kein gegenwärtiges Interesse mehr, diesbezüglich eine detaillierte Kostenaufstellung zu erhalten, zumal offenbar keine weiteren Belege vorhanden seien und das Begehren rechtsmissbräuchlich erscheine.

Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, dass er Einsicht in die Akten des Betreibungsamtes "für den Beweis der Nichtigkeit" der Verlustscheine benötige. Die Verweigerung der Akteneinsicht verstosse gegen Art. 8a SchKG und Art. 29 Abs. 2 BV.

4.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde wurden die Betreibungen durch definitive Verlustscheine (Art. 149 SchKG) vom 31. Mai 2000, 27. September 2002, 5. Juni 2003 und 27. November 2007 formell zum Abschluss gebracht. Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von 10 Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden; die Betreibungsbücher (nebst den zugehörigen Personenregistern) sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren (Art. 2 der Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 5. Juni 1996; VABK, SR 281.33). Im Betreibungsbuch werden u.a. die Gebühren und Kosten eingetragen (Art. 10 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie Rechnungsführung vom 5. Juni 1996; VFRR, SR 281.31). Diese Grundlagen stehen nicht in Frage. Umstritten ist vorliegend das Recht auf Einsicht in Dokumente der erledigten Betreibungen.

4.1 Das Recht Dritter, in die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Von dieser Regel sind die einstigen Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgenommen. Hier wird das ein Interesse voraussetzende Einsichtsrecht grundsätzlich durch die Dauer der amtlichen Pflicht zur Aufbewahrung der Akten begrenzt (BGE 110 III 49 E. 4 S. 51). Sofern die Betreibungs- oder Konkursakten noch vorhanden sind, kann auch nach Ablauf der amtlichen Aufbewahrungsfrist noch Einsicht verlangt werden (BGE 130 III 42 E. 3.2 S. 43 ff.).

4.2 Vorliegend ist die Aufbewahrungsfrist für die Betreibungsbücher für alle vier in Frage stehenden Betreibungen noch nicht abgelaufen; das Gleiche gilt für die Aufbewahrungsfrist für die Akten der drei zuletzt erledigten Betreibungen. Einzig für die mit Verlustschein vom 31. Mai 2000 erledigte Betreibung war im Zeitpunkt (24. Februar 2011), in welchem der Beschwerdeführer das Einsichtsgesuch stellte, die 10-jährige Aufbewahrungspflicht der Betreibungsakten bereits abgelaufen. Indessen kann die Aufsichtsbehörde mit dem blossen Hinweis, es seien "[beim Betreibungsamt] keine weiteren Belege vorhanden", das Recht auf Akteneinsicht nicht verweigern. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz nicht erläutert, dass Dokumente vernichtbar und vernichtet sein sollen, wird lediglich die Darstellung des Betreibungsamtes in dessen Vernehmlassung im kantonalen Verfahren übernommen. Die Aufsichtsbehörde vermengt das Interesse an der Einsicht mit der Frage, ob und welche Akten tatsächlich vorliegen, was indessen Ergebnis der Gewährung der Akteneinsicht ist. Ebenso wenig kann (wie das Betreibungsamt offenbar meint) die Akteneinsicht mit der Begründung verweigert werden, die Betreibungen bzw. deren Kosten seien in rechtskonformer Weise registriert worden. Im Rahmen der Akteneinsicht geht es nicht um die Würdigung der Protokolle und Belege durch die Betreibungs- und Konkursämter (BGE 110 III 49 E. 4 S. 51). Entscheidend ist einzig, ob der Beschwerdeführer ein hinreichendes Interesse an der Einsicht geltend gemacht hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

4.3 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass die betreffenden Verlustscheine einschliesslich der verfügten Kosten seit langem rechtskräftig seien. Sie hat dem Beschwerdeführer deshalb ein Interesse an der Einsicht abgesprochen, um anhand der Betreibungsakten nähere Informationen über die Kosten sowie Hinweise auf die "Nichtigkeit der Verlustscheine" zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer (als Schuldner der Verlustscheine) damit ein genügendes schutzwürdiges Interesse zur Einsicht geltend gemacht. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Behörden, anstelle des Betroffenen über die Erfolgschancen und den von ihm einzuschlagenden Weg zu befinden und die Akteneinsicht davon abhängig zu machen (BGE 130 III 42 E. 3.2.2 S. 45). Die Aufsichtsbehörde hat dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert.

4.4 An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht vor dem Betreibungsamt, sondern erst im Beschwerdeverfahren Einsicht in das Betreibungsbuch verlangt, nichts zu ändern. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2011 an das Betreibungsamt kann in guten Treuen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2c S. 154) ohne Weiteres dahingehend verstanden werden, dass er nicht nur die Betreibungsakten, sondern auch die Einträge der betreffenden Betreibungen im Betreibungsbuch einsehen will.

5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. In der Sache ist das Betreibungsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Betreibungsakten und -bücher der mit den Verlustscheinen erledigten Betreibungen zu gewähren.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eine Parteientschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist nicht geschuldet, da ihm keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 1 lit. a und b des Reglementes über Parteientschädigung, SR 173.110.210.3; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). Der Antrag auf Zusprechung von Genugtuung ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren ist, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, nicht einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 14. April 2011 wird aufgehoben.

2.2 Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Betreibungsakten und -bücher der mit Verlustscheinen vom 31. Mai 2000 (VS-Nr. 52699), 27. September 2002 (VS-Nr. 75187), 5. Juni 2003 (VS-Nr. 82290) und 27. November 2007 (VS-Nr. 122'468) erledigten Betreibungen zu gewähren.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Levante

Schlagwörter

debt enforcementinspection rightenforcement filecertificate of lossregistersrecusallegal aidcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against named federal judges should be entertained

Extrahierter Entscheid

The recusal request was moot in part and otherwise inadmissible because it was only general and not sufficiently specific.

Extrahierte Begründung

One judge was no longer in office and another was not involved in the case; a blanket request against unspecified members of the court cannot be considered.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor had a sufficient interest to inspect the debt-enforcement files and registers

Extrahierter Entscheid

Yes. As debtor of the certificates of loss, he had a sufficient protected interest in access to the files and the relevant register entries.

Extrahierte Begründung

The right of inspection is not denied merely because the office asserts that no further documents exist or because the costs were allegedly properly recorded; it is not for the authorities to decide in advance whether the requester will succeed on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the supervisory authority's refusal of access should be upheld

Extrahierter Entscheid

Yes. The cantonal decision refusing access was erroneous and had to be annulled.

Extrahierte Begründung

The supervisory authority wrongly conflated the existence of documents and the merits of the requester’s motives with the separate issue of entitlement to inspection.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid became moot

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the complaint was allowed and no costs were charged, the request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Once the case was decided without costs, there was no remaining need to decide the legal-aid request.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.