Non-entry for failure to pay advance on costs

5A_33/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.03.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant appealed against a decision of the St. Gallen cantonal supervisory authority in debt enforcement. After being ordered to pay an advance on costs of CHF 500 within a non-extendable deadline, with explicit warning of non-entry, he failed to pay or provide proof of payment. The Federal Court therefore did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 200 on the complainant.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; failure to pay the advance on costs within the non-extendable deadline. If the appellant does not comply with the advance-payment order despite warning, and does not prove timely payment by the prescribed means, the Federal Court declares the appeal inadmissible by way of non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. The consequence follows irrespective of the merits of the complaint; the appellant bears the court costs pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_33/2009/don

Urteil vom 5. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revision der Einkommenspfändung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 4. Februar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 14. Januar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 12. Februar 2009 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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