Federal appeal inadmissible for lack of a final cantonal decision

5A_326/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.04.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court held that the complaint against a KESB order approving the annual report and accounts, confirming the guardian, and awarding compensation was inadmissible. The order was not a final cantonal decision because a cantonal remedy to the St. Gallen Administrative Appeals Commission was still available. The Court therefore declined to hear the appeal under Art. 108(1)(a) BGG and ordered that no court costs be levied.

Regest

Art. 75 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 450 ff. ZGB; admissibility of a federal complaint against a KESB decision. Die Beschwerde in Zivilsachen setzt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid voraus. Ist gegen den angefochtenen KESB-Entscheid noch ein kantonales Rechtsmittel gegeben, fehlt es an der Letztinstanzlichkeit; auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Dass die kantonale Rechtsmittelbelehrung den Weiterzug an eine Verwaltungsrekursinstanz vorsieht, bestätigt die fehlende Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_326/2014

Urteil vom 23. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand
Umfassende Beistandschaft (Genehmigung der Rechnung, Bestätigung der Beiständin in ihrem Amt, Entschädigung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. April 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. April 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, die u.a. den ordentlichen Bericht und die Rechnung 2011/2012 abgenommen und genehmigt, die Beiständin des Beschwerdeführers in ihrem Amt bestätigt und dieser eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen hat,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen die Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen erhoben werden kann,
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityfinal decisionguardianshipfederal complaintcantonal remedycourt costs