Federal appeal inadmissible for lack of reasoning and abuse

5A_323/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a federal complaint against a Zurich Obergericht circular decision refusing restoration of a deadline in a nullity appeal arising from an avoidance action in his bankruptcy. The President of the II. Civil Law Division held that the complaint did not specifically address the decisive reasons of the cantonal decision and did not substantiate any violation of law or constitutional rights. The filing was also deemed abusive. The Federal Supreme Court therefore did not enter the appeal and charged X. with a court fee of CHF 1,000. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, inwiefern Recht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Werden die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; Gleiches gilt bei missbräuchlicher Prozessführung (vgl. E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_323/2007/bnm

Verfügung vom 19. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau Y.________), Beschwerdeführer,
Y.________, Verfahrensbeteiligte,

gegen

  1. Staat und Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsanwalt Dr. B. Fässler,
  2. Kanton Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, Rechtsanwalt Ch. Turnheer,
  3. V.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
  4. W.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
  5. Z.________,
    Beschwerdegegner,
    Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Anfechtung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung einer Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen (betreffend die in einem Anfechtungsprozess gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers angeordnete Admassierung zweier in deren Eigentum befindlicher Liegenschaften im Konkurs des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, es bestehe kein Raum für eine Fristwiederherstellung, weil das Obergericht im vorausgegangenen Entscheid vom 9. Februar 2007 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht wegen Verspätung, sondern gestützt auf § 285 Abs. 1 ZPO/ZH sowie wegen der vom Beschwerdeführer rechtzeitig ergriffenen, angesichts des Streitwertes von 3,06 Millionen Franken grundsätzlich zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht eingetreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend allein anfechtbare) Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 7. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementconstitutional complaintabusive litigationcourt costssuspensive effectnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility under the BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and failed to show any legal or constitutional violation.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to address the contested reasoning specifically and substantiate alleged violations; he did not do so.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive and therefore not enterable.

Extrahierter Entscheid

Yes; the filing was also abusive, which independently justified non-entry.

Extrahierte Begründung

The court expressly noted repeated abusive litigation conduct and relied on Art. 108(1)(c) BGG as an additional ground.

Kernrechtsfrage

Costs and suspensive effect.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court fee, and the request for suspensive effect became moot.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered, the losing appellant was charged costs under Art. 66(1) BGG and no separate ruling on suspensive effect was needed.

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