Non-entry for insufficiently reasoned debt-enforcement complaint

5A_321/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung13.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complaint against the Uri supervisory decision on a seizure notice was manifestly insufficiently reasoned. The appellant did not confront the cantonal court’s decisive reasoning, did not show any violation of federal law, and did not properly challenge the finding that the seizure notice period under Art. 90 SchKG had been respected. Any objections to the first-instance debt-collection judgment had to be raised by appeal under the CPC, not in supervisory proceedings. The Court therefore did not enter into the complaint and imposed court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen betreibungsrechtlichen Aufsichtsentscheid: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie die für die Begründungspflicht erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids vermissen lässt und weder die angebliche Bundesrechtsverletzung noch eine allfällige Grundrechtsverletzung rechtsgenügend aufzeigt. Rügen gegen die sachliche Richtigkeit eines erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren nach ZPO zu erheben; die Schuldbetreibungs- und Konkursaufsichtsbehörde ist hierfür nicht zuständig. Die Einhaltung der Pfändungsankündigungsfrist nach Art. 90 SchKG genügt bei Ankündigung spätestens am vorhergehenden Tag (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_321/2013

Urteil vom 13. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher. präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. April 2013.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Mai 2013 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. April 2010 betreffend Pfändungsankündigung (Verfügung des Betreibungsamtes Z.________ vom 19. Februar 2013) Beschwerde erhoben.

2.
2.1 Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und hat zur Begründung im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer rüge in seiner Eingabe vom 25. Februar 2013 sinngemäss die zu kurze Pfändungsankündigungs- und Vorladungsfrist. Gemäss Art. 90 SchKG werde dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag angekündigt, welches Erfordernis vorliegend eingehalten sei. Die Rüge der zu kurzfristeigen Pfändungsankündigung gehe daher fehl; der Beschwerdeführer mache überdies nicht geltend, er habe ein Fristerstreckungs- bzw. Terminverschiebungsgesuch gestellt. Rechtsöffnungsentscheide und deren Rechtsmittelverfahren fielen in die Kompetenz des Richters. Soweit der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids des Landgerichtspräsidiums Uri vom 11. Januar 2013 rüge, sei er mit den entsprechenden Einwänden im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören, da diese Einwände mit Beschwerde im Sinn von Art. 319 ff. ZPO gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid geltend zu machen gewesen wären, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung denn auch hingewiesen worden sei. Bei der Restforderung von Fr. 20.-- handle es sich um eine Mahngebühr und nicht um eine Gebühr für eine Rechtskraftbescheinigung. Schliesslich wäre auch der Einwand gegen die Restforderung, für die definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei, mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegen den Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri geltend zu machen gewesen.

2.2 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechend (E. 2.2) mit den wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Er bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass das Obergericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die gesetzliche Pfändungsankündigungsfrist sei eingehalten. Schliesslich bringt er nicht vor, inwiefern das Obergericht mit dem Hinweis Bundesrecht verletzte, er hätte gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri vom 11. Januar 2013 Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO führen müssen, da die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Behandlung von Rügen gegen diesen Entscheid nicht zuständig sei.

3.
Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Schlagwörter

debt enforcementseizure noticeadmissibilityreasoning requirementsupervisory complaintnon-entrycourt costsappeal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and failed to show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and 106(2) BGG, the appeal must specifically address the challenged reasons and, for constitutional rights, raise and substantiate express complaints. This was not done.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal authority erred in finding the seizure-notice period complied with.

Extrahierter Entscheid

The appellant did not demonstrate any error; the statutory prior notice requirement was met.

Extrahierte Begründung

The supervisory authority held that Art. 90 SchKG only requires notice by the preceding day, which was respected, and no request for postponement was alleged.

Kernrechtsfrage

Whether objections against the debt collection judge's decision could be raised in the supervisory complaint.

Extrahierter Entscheid

No; such objections had to be brought by appeal under Art. 319 ff. ZPO against the first-instance decision.

Extrahierte Begründung

The debt-enforcement supervisory authority is not competent to review the merits of the lower court's debt-collection judgment.

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