Inadmissibility for insufficient reasoning in debt collection complaint

5A_321/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complainant’s submission against the Basel-Landschaft debt-enforcement supervisory authority did not meet the BGG reasoning requirements. She failed to address the decisive grounds of the cantonal decision and impermissibly relied on new arguments. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. Because the appeal was hopeless, legal aid was refused. Court costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 99, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, welche Bundes- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik und erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte, nicht als bereits kantonal erhoben ausgewiesene Einwendungen genügen nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; wegen Aussichtslosigkeit entfällt die unentgeltliche Rechtspflege, und die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_321/2011

Urteil vom 25. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. April 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 39 vo2) vom 4. April 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Y.________ (am Gesamteigentumsanteil der Beschwerdeführerin am Grundstück Nr. xxxx Grundbuch A.________) teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt zur Prüfung des Vorliegens pfändbaren beweglichen Vermögens und zur Wiederholung der Pfändung angewiesen hat,
in das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, das von der Beschwerdeführerin behauptete Fehlen rechtskräftig entschiedener Streitsachen habe die Beschwerdeführerin nicht dazu berechtigt, der ihr ordnungsgemäss angekündigten Pfändung fernzubleiben, sie habe daher ohne genügende Entschuldigung an der Pfändung nicht teilgenommen, weshalb diese korrekterweise in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei, sodann seien in allen Betreibungen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschläge beseitigt worden, nachdem die Beschwerdeführerin gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid keine Aberkennungsklage erhoben bzw. die übrigen Rechtsöffnungsentscheide erfolglos mit Einsprachen und mit (keine aufschiebende Wirkung zeitigenden) Beschwerden beim Kantonsgericht und Bundesgericht angefochten habe und die von ihr angeblich beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof eingereichten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung hätten,
dass die Aufsichtsbehörde weiter erwog, die Pfändung von Grundeigentum sei bei ungenügendem beweglichem Vermögen zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil jedoch die Beschwerdeführerin geltend mache, ein Einkommen zu erzielen und verwertbares bewegliches Vermögen zu besitzen, sei ihre Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, das Vorliegen pfändbaren beweglichen Vermögens zu prüfen und die Pfändung zu wiederholen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht unzulässigerweise (Art. 99 BGG) Einwendungen vorzubringen, bei denen weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sie bereits in der kantonalen Beschwerde erhoben worden wären,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 4. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementattachmentadmissibilityreasoning requirementsfree legal aidcourt costsnew objectionssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the statutory reasoning requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently engage with the cantonal authority's reasoning and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

An appeal must explain, in a concise manner and with reference to the contested decision, which legal or constitutional rules were violated. The appellant merely repeated objections and raised new claims without showing why the cantonal decision was unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could raise new objections before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

New objections that were not shown to have been raised before the cantonal authority could not be considered.

Extrahierte Begründung

The submission relied on inadmissible new arguments within the meaning of Art. 99 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success.

Extrahierte Begründung

An appeal that is manifestly insufficiently reasoned is prospectless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome and were imposed on the losing party.

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