Appeal inadmissible for insufficient reasoning in child protection case

5A_32/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.01.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a father’s complaint against an Obergericht of Lucerne decision concerning a provisional child-protection measure (removal of custody and placement). It held that the complaint did not meet the strict reasoning requirements for a federal appeal, especially because in a case concerning interim measures only constitutional rights may be invoked and each independent cantonal ground must be challenged specifically. The appeal was therefore not entered into. The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen bei der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen. Bei Anfechtung eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen können vor Bundesgericht nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; diese sind klar, detailliert und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen. Beruht der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, ist hinsichtlich jeder tragenden Begründung eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen; andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fehlende Erfolgsaussichten schliessen die unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_32/2013

Urteil vom 14. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von A.________,.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme (Kindesschutz),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers (nicht verheirateter Vater des 2002 geborenen Kindes Z.________) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters der Ämter Hochdorf und Luzern (betreffend einen - durch den Stadtrat von A.________ als Vormundschaftsbehörde angeordneten - vorsorglichen Obhutsentzug mit Fremdplatzierung des unter der mütterlichen Obhut stehenden Kindes) nicht eingetreten ist,
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen, insbesondere setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der im angefochtenen Entscheid dargelegten Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahme auseinander, ebenso wenig lasse sich der Beschwerde die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur vollumfänglichen Betreuung und Erziehung des Kindes entnehmen, auf die Verwaltungsbeschwerde sei daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde selbst bei genügender Begründung als unbegründet abzuweisen, namentlich auch in Anbetracht der Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführer zur Ausübung der Obhut über das Kind sei die Anordnung der streitigen vorsorglichen Massnahme nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzulegen ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtliche Hauptbegründung (Unzulässigkeit der den Begründungsanforderungen nicht genügenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde) eingeht,
dass er in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Verfassungsverletzungen geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Hauptbegründung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 22. November 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die obergerichtliche Eventualbegründung zu prüfen sind,
dass dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Luzern, dem Stadtrat von A.________ und Y.________ (Kindsmutter) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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