Insufficiently reasoned appeal against bankruptcy warning dismissed

5A_316/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.04.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dealt in simplified procedure with an appeal against a cantonal supervisory decision concerning a bankruptcy warning. It refused the requests for joinder and correction of party designations, then held the appeal inadmissible because the appellant attacked the first-instance decision and did not address the Obergericht’s main reasoning with the required specificity. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 f. und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 75 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; sufficiency of reasoning in a federal appeal and requirement to challenge each independent ground of the cantonal decision. The appeal must, in a concise but precise manner, engage with the reasoning of the challenged decision and show, by reference to that reasoning, which federal or constitutional provisions were violated and how. Where the cantonal decision rests on several independent grounds, each ground must be attacked with compliant reasoning; otherwise the appeal is inadmissible without examination of the merits. A federal appeal may only be directed against the last cantonal instance to the extent that the decision is final. In simplified procedure under Art. 108 BGG, the competent division president may decide summarily.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_316/2010

Urteil vom 27. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Konkursandrohung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss (NR100008/U) vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zustellung einer Konkursandrohung auf Begehren des Beschwerdegegners) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, die Beschwerdeführerin habe zur Zeit keinen Geschäftsführer und sei daher handlungsunfähig, der frühere Geschäftsführer sei am 5. Januar 2010 im Handelsregister gelöscht worden, eingetragen sei nur eine bereits aufgelöste Gesellschafterin, an der fehlenden Handlungsfähigkeit ändere auch die durch den früheren Geschäftsführer an eine juristische Person ausgestellte Generalvollmacht nichts, weil ein Geschäftsführer bestimmte Aufgaben nicht delegieren und eine juristische Person nicht als Geschäftsführerin handeln könne,
dass das Obergericht den Rekurs in seiner Eventualbegründung als unbegründet erachtete, weil die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten sei,
dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um Verfahrensvereinigung und Parteibezeichnungsberichtigung abzuweisen sind, weil die (vom Obergericht zu Recht als Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner behandelten) Gegenparteien, deren Bezeichnung auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berichtigen sind, verschieden sind,
dass sodann die Beschwerde an das Bundesgericht, die sich nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht,
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass schliesslich im Falle wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Hauptbegründung des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 26. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Prüfung der Rügen gegen die Eventualbegründung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Die Gesuche um Verfahrensvereinigung und um Berichtigung der Parteibezeichnungen werden abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Opfikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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