Non-entry due to insufficient constitutional reasoning

5A_315/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the Zurich High Court's refusal of suspensive effect in a debt-enforcement matter concerning rent fixation. It held that, in a challenge to interim measures, only constitutional rights may be invoked and that such claims must be specifically and clearly reasoned. The appellant failed to do so and also did not engage with the decisive cantonal reasoning. The complaint was therefore inadmissible under the simplified procedure. The request for suspensive effect became moot, and the appellant was ordered to pay court costs and respondents' compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen; Begründungsanforderungen. Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen können nur Verfassungsrügen erhoben werden. Solche Rügen sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorzubringen; eine bloss appellatorische oder pauschale Kritik genügt nicht. Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 46 Abs. 2 BGG zur ungehinderten Frist).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_315/2011

Urteil vom 25. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. S.________,
  2. T.________,
  3. U.________,
  4. V.________,
    alle 4 vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
    Beschwerdegegner,
    Betreibungsamt A.________,
    Breitenhofstrasse 30, Postfach 158, 8630 Rüti ZH.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Mietzinsfestsetzung).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung (durch die untere Aufsichtsbehörde) der aufschiebenden Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend betreibungsamtliche Mietzinsfestsetzung und Verpflichtung zur rückwirkenden Einziehung dieses Mietzinses) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, aufschiebende Wirkung werde nur auf besondere Anordnung der angerufenen Behörde erteilt (Art. 36 SchKG), der Entscheid liege im Ermessen der Vorinstanz, entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis werde das Ermessen durch die obere Rechtsmittelinstanz nur überprüft, wenn dadurch Recht verletzt, nämlich das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten worden sei, vorliegend sei kein qualifizierter Ermessensfehler im Sinne einer Überschreitung, einer Unterschreitung oder eines Missbrauchs ersichtlich, der vorinstanzliche Entscheid liege innerhalb der Bandbreite pflichtgemässer Ermessensbetätigung und entziehe sich daher einer Ermessenskontrolle durch das Obergericht,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von einem pauschalen Hinweis auf ein faires Verfahren) keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie sich ebenso wenig rechtsgenüglich mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2011 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdefrist, welche durch die Gerichtsferien nicht gehemmt worden ist (Art. 46 Abs. 2 BGG), abgelaufen ist, weshalb die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ausgeschlossen ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementsuspensive effectconstitutional complaintadmissibilityreasoned appealinterim measurescourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility.

Extrahierter Entscheid

It did not; the filing lacked a sufficiently reasoned challenge to the appellate court's grounds and raised no properly substantiated constitutional violations.

Extrahierte Begründung

In matters concerning interim measures, only constitutional rights may be invoked. Such complaints must specifically and clearly explain, with reference to the contested reasoning, which constitutional rights were violated and how. The appellant merely referred in general terms to a fair trial and did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision; the time for supplementing the complaint had expired.

Kernrechtsfrage

Request for suspensive effect

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the complaint was not admitted.

Extrahierte Begründung

The decision on the complaint disposed of the procedural request for suspensive effect.

Kernrechtsfrage

Court costs and compensation

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the unsuccessful appellant, and she had to compensate the respondents for their submission on the suspensive-effect request.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs of the federal proceedings.

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