Late debt-enforcement complaint; deadline restoration denied

5A_311/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal supervisory authority's debt-enforcement decision was filed after the 10-day deadline under Art. 100(2)(a) BGG. The appellant's request for restoration of the deadline under Art. 50 BGG failed because she had mistakenly relied on a 30-day period despite a clear appeal instruction, and her other explanations did not show absence of fault. The Court therefore did not enter into the complaint and charged costs to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG; complaint against a cantonal debt-enforcement supervision decision and restoration of the appeal period. The 10-day time limit is strict. Restoration requires that the party, without fault and for reasons other than defective service, was prevented from acting in time and applies for restoration within 30 days after the obstacle ceased while performing the omitted act. A mere erroneous assumption of the applicable appeal period, contrary to an express legal remedy instruction, does not constitute excusable impediment; ancillary circumstances such as fatigue or organizational handling of mail do not cure the lack of fault (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_311/2011

Urteil vom 3. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Y.________, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 8. März 2011.

Erwägungen:

1.
Am 8. Januar 2011 erliess das Betreibungsamt Y.________ eine Pfändungsurkunde gegen X.________, mit welcher ihr Gesamteigentumsanteil am Grundstück Nr. xxx im Grundbuch A.________ eingepfändet wurde. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft wies eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. März 2011 ab. Dieser Entscheid wurde X.________ am 31. März 2011 zugestellt. Mit Postaufgabe vom 3. Mai 2011 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und ersucht überdies um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.

2.
Wird wie hier ein Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angefochten, beträgt die Beschwerdefrist an das Bundesgericht 10 Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 31. März 2011 entgegengenommen, womit die zehntägige Beschwerdefrist infolge des Wochenendes vom 9./10. April 2011 am Montag, 11. April 2011 angelaufen ist. Die am 3. Mai 2011 erhobene Beschwerde ist damit verspätet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist mit der Begründung, sie habe bereits ab dem 8. April 2011 zu 100% gearbeitet. Sie habe ihre Schwester damit beauftragt, Postsendungen für sie abzuholen. Die Postsendung habe verwirrenderweise vom Kantonsgericht und nicht von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gestammt, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) irrtümlicherweise von einer dreissigtägigen Beschwerdefrist ausgegangen sei. Überdies sei sie müde gewesen und habe keinen Kontakt zur Person gehabt, die die Post entgegengenommen habe.

3.2 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG).

3.3 Aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese aus Versehen von einer dreissigtägigen Beschwerdefrist ausgegangen ist, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des zugestellten Entscheids ausdrücklich eine Beschwerdefrist von 10 Tagen erwähnt. Bereits aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe unverschuldet die Beschwerdefrist verpasst. Daran vermögen auch die angebliche Müdigkeit und der ungenügende Kontakt mit der Person, die die Postsendung abmachungsgemäss entgegengenommen hat, sowie der Umstand, dass der Entscheid angeblich vom Kantonsgericht und nicht von der kantonalen Aufsichtsbehörde stammen soll, nichts zu ändern. Abgesehen davon bildet die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ist abzuweisen.

4.
Auf die verspätete und damit unzulässige Beschwerde ist unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Schlagwörter

debt enforcementseizureappeal deadlinerestoration of deadlineinadmissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was filed within the 10-day time limit for debt-enforcement supervision decisions.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint was filed too late.

Extrahierte Begründung

For complaints against cantonal debt-enforcement supervision decisions, Art. 100(2)(a) BGG provides a 10-day deadline. The challenged decision was received on 31 March 2011, so the deadline expired before the filing on 3 May 2011.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal deadline should be restored under Art. 50 BGG.

Extrahierter Entscheid

No; the complainant was not prevented without fault from acting in time.

Extrahierte Begründung

She merely assumed a 30-day period despite an express 10-day appeal instruction. Her alleged fatigue and the circumstances of postal receipt did not excuse the missed deadline.

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