Non-entry for insufficiently reasoned appeal against bankruptcy warning

5A_308/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.04.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible in simplified procedure because the company failed to address the cantonal supervisory authority's reasoning and did not substantiate any violation of law or constitutional rights as required by Art. 42 and 106 BGG. The court therefore did not examine the merits of the bankruptcy warning. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Zivilsachen und Nichteintreten bei ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern Recht oder Verfassungsrecht verletzt sein sollen. Blosse Verweise auf frühere Korrespondenz oder auf Beweisanträge genügen nicht. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht ein; die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_308/2014

Urteil vom 17. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. April 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. April 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Konkursandrohung abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. November 2011 als GmbH im Handelsregister eingetragen, das Fortsetzungsbegehren sei am 4. März 2014 gestellt worden, die Beschwerdeführerin unterliege somit der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziffer 9 i.V.m. Art. 40 SchKG), die Konkursandrohung sei daher zu Recht ausgestellt worden (Art. 159 SchKG), im Übrigen dürfe weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand oder Nichtbestand der Schuld entscheiden, dafür stehe die Klage nach Art. 85 oder 85a SchKG offen, die Beschwerdeführerin lege auch keine Mangelhaftigkeit der Konkursandrohung dar,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die bisherige Korrespondenz zu verweisen und eine Abklärung des Sachverhalts zu fordern,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 3. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Verhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy warninginadmissibilityreasoning requirementcostssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not engage with the cantonal decision in a comprehensible way and therefore lacked a sufficient substantiation.

Extrahierte Begründung

An appeal must identify, in light of the contested reasoning, which legal or constitutional norms were violated and why. Mere reference to prior correspondence or a request for fact-finding is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should review the merits of the bankruptcy warning despite the deficient appeal.

Extrahierter Entscheid

No merits review was possible because the appeal was not adequately reasoned.

Extrahierte Begründung

Where the complaint does not satisfy the formal reasoning requirement, the court must decline to enter into it under Art. 108(1)(b) BGG.

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