Non-entry on appeal against bankruptcy opening

5A_307/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung04.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the Aargau Higher Court’s decision confirming the bankruptcy opening against him, arguing in substance that the creditor had waived bankruptcy. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements: it did not engage with the cantonal court’s decisive reasons, did not substantiate any violation of federal or constitutional law, and merely appended exhibits. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and charged the appellant with court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; bei Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Blosses Einreichen von Beilagen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 BGG zur Kostenauflage).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_307/2009/bnm

Urteil vom 4. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2009 des Aargauer Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die über ihn am 24. Februar 2009 erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zwar habe die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, jedoch habe es der Beschwerdeführer (entgegen der Vorschrift des Art. 174 Abs. 2 SchKG) unterlassen, mit der Rechtsmitteleinlegung (als kumulative Voraussetzung für eine Konkursaufhebung) seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, insbesondere seien nicht einmal die drei offenen Betreibungsschulden der Vermieterin vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung trotz des Verzichts der Gläubigerin zu bestätigen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es namentlich nicht genügt, dem Bundesgericht zahlreiche Beschwerdebeilagen einzureichen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, dem Konkursamt A.________ und dem kantonalen Handelsregisteramt Aarau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

bankruptcynon-entryreasoning requirementinadmissibilitysolvencycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal pleading and reasoning requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not address the decisive cantonal reasoning and failed to show, in a substantiated way, any violation of federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

The brief must engage with the contested decision and explain specifically which rules were violated and why; constitutional complaints also require clear, detailed reasoning. Mere filing of numerous exhibits is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening should be set aside because the creditor waived the bankruptcy proceeding

Extrahierter Entscheid

No examination on the merits was possible because the appeal was non-compliant; the lower court had held that the debtor had not made his solvency credible as required for revocation under Art. 174 SchKG.

Extrahierte Begründung

The Supreme Court did not reach the merits due to the lack of admissible reasoning.

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