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5A_304/2012 ΓÇó Federal appeal struck out as moot after release from clinic
5A_304/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.05.2012Dismissed
The appellant challenged a Basel-Stadt decision authorizing an extension of involuntary hospitalization until 2012-05-17. Before the Federal Supreme Court decided the case, the clinic informed the court that the appellant would be discharged on 2012-05-10, which was confirmed. The court held that, after discharge, the appellant no longer had a protected interest in review of the detention decision. The appeal was therefore struck out as moot, and no costs were charged.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; Beschwerde gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung wird gegenstandslos, wenn das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung wegfällt. Mit der Entlassung aus der Klinik entfällt grundsätzlich das aktuelle Interesse an der bundesgerichtlichen Beurteilung des angefochtenen Entscheids; das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Bei solcher Abschreibung können nach Art. 66 Abs. 1 BGG keine Kosten erhoben werden, wenn der Spruchkörper dies so anordnet.
{T 0/2}
5A_304/2012
Verfügung vom 14. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ärztliche Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, Wilhelm Klein-Strasse 27, 4012 Basel.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 26. April 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2012, mit dem eine Verlängerung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Fall des Beschwerdeführers bis zum 17. Mai 2012 bewilligt worden ist,
in die Beschwerde vom 26. April 2012 gegen diesen Entscheid,
in die Mitteilung der UPK vom 9. Mai 2012, wonach der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 aus der Klinik entlassen wird, was auf Nachfrage bei der Klinik bestätigt worden ist,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Entlassung aus den UPK über kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. des angefochtenen Entscheids durch das Bundesgericht mehr verfügt (BGE 136 III 497),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Abteilungspräsidentin als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Ärztlichen Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zbinden