Non-entry for failure to pay court costs advance

5A_304/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal decision on definitive debt enforcement opening because the appellant failed to pay the CHF 4,000 advance on costs within the extended, non-extendable deadline and also failed to provide proof of timely debit. The court rejected the appellant's later assertion that the appeal had become moot and noted that the appeal had not been withdrawn. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist: Ist der bundesgerichtliche Kostenvorschuss innert der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist weder bar entrichtet noch auf dem vorgeschriebenen Zahlungsweg rechtzeitig belastet und der Belastungsnachweis nicht erbracht, tritt das Bundesgericht androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Eine nachträglich behauptete Gegenstandslosigkeit vermag das Nichteintreten nicht zu hindern, wenn sie weder dargetan noch offensichtlich ist; die Kostenfolgen treffen die säumige Partei.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_304/2009

Urteil vom 19. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
DE-68165 Mannheim,
Beschwerdegegner.
vertreten durch Z.________ GmbH,

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. April 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Zug.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. April 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Zug,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. Mai 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 28. Mai 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die vom Beschwerdeführer in seiner nachträglichen Eingabe vom 29. Mai 2009 behauptete "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde infolge eines "Wiedererwägungsgesuchs" weder dargetan noch ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer (entgegen der Aufforderung der Abteilungspräsidentin vom 3. Juni 2009) die Beschwerde nicht zurückgezogen hat,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Schlagwörter

non-entrycost advancedefinitive debt enforcementmootnesswritten procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal could be entered into despite non-payment of the required advance on costs.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellant neither paid the advance within the non-extendable grace period nor proved timely payment by account debit confirmation, the appeal could not be heard.

Extrahierte Begründung

The court held that the appellant was warned of non-entry under Art. 62(3) BGG, but still did not pay the advance in cash or through the prescribed postal/bank channel and did not submit the required confirmation. Therefore non-entry followed under Art. 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's later claim that the appeal had become moot due to a reconsideration request prevented non-entry.

Extrahierter Entscheid

No. The alleged mootness was neither demonstrated nor apparent.

Extrahierte Begründung

The court found no substantiation for the asserted mootness and also noted that the appellant did not withdraw the appeal despite being invited to do so.

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