Appeal dismissed on valuation of compensable land

5A_304/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appellant’s challenge to a Zurich appellate decision that had rejected a nullity complaint against an arbitral award concerning the valuation of land for equalization purposes. It held that direct criticism of the arbitral award was inadmissible, that the requested witness evidence could not be introduced, and that the complaint did not satisfy the strict reasoning requirements. On the merits, the court found no arbitrariness in the arbitral tribunal’s use of the comparison method or in its valuation of the land at CHF 550 per square meter, even though some parcels had already been sold. The appellant was ordered to pay court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 36 lit. f KSG; Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 99 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; Anfechtung eines kantonalen Entscheids über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schiedsspruch. Die bundesgerichtliche Beschwerde kann nur den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid erfassen; Rügen gegen den Schiedsspruch selbst sind unzulässig. Noven sind ausgeschlossen, sofern sie nicht bereits vor der Vorinstanz prozesskonform beantragt wurden oder der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Die Willkürrüge nach Art. 36 lit. f KSG ist streng begründet vorzubringen; appellatorische Kritik genügt nicht. Die Vergleichsmethode zur Ermittlung des Verkehrswerts von Liegenschaften bleibt auch dann anwendbar, wenn das Grundstück bereits veräussert wurde; der tatsächlich erzielte Kaufpreis begründet für sich allein keine offensichtliche Aktenwidrigkeit oder Willkür.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_304/2007 /bnm

Urteil vom 7. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anrechnungswert von ausgleichspflichtigen Grundstücken,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich III. Zivilkammer vom 10. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Mai 2007 hat das Obergericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des von den Parteien (als Erben des Nachlasses ihrer Mutter zwecks Ermittlung des Verkehrs- und Anrechnungswertes ausgleichspflichtiger Grundstücke) vereinbarten Schiedsgerichts abgewiesen.
1.2 Im angefochtenen Entscheid erwog das Obergericht, dass der Beschwerdeführer keinen durch das Schiedsgericht gesetzten Kassationsgrund darlege, sondern dass er vielmehr sein Ermessen über dasjenige des Schiedsgerichts stellen wolle, indem er Beilagen dieses Gerichts sowie eigene Unterlagen erörtere, statt klar erkennbare Fehlüberlegungen des Gerichts aufzulisten: Im Zusammenhang mit den gerügten tatsachenwidrigen Annahmen des Schiedsgerichts zitiere er lediglich die Meinung der Gerichtsminderheit, und wo er Kenntnis des Gerichts behaupte, fehle jeder Beleg. Im Einzelnen erwog das Obergericht namentlich, das Schiedsgericht habe mit der Ermittlung des Verkehrswerts der (zum Teil bereits verkauften) Grundstücke auf Grund der Vergleichsmethode keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 36 lit. f des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (KSG; Gesetzessammlung des Kantons Zürich Nr. 274) gesetzt, denn der angenommene Quadratmeterpreis von Fr. 550.-- (anstelle des vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Erlöses) sei keineswegs aktenwidrig oder willkürlich, sondern durchaus realistisch und entspreche den Schätzungsregeln.
2.
2.1 Das Obergericht hat als zuständige Gerichtsbehörde über die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36 lit. f. KSG (AS 1969 1093 ff.; das Konkordat ist nicht mehr in der SR [a279] enthalten, AS 2005 1241 f.) beschlossen. Es handelt sich um einen Entscheid in einer Zivilsache mit Vermögensinteressen (Art. 72 Abs. 1 BGG); die Streitwertgrenze von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird im vorliegenden Fall bei weitem überschritten. Der Beschluss gilt als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG. Insoweit ist die Beschwerde zulässig.
2.2 Soweit allerdings der Beschwerdeführer den Schiedsspruch kritisiert, ist die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.3 Ebenso sind die vom Beschwerdeführer beantragten neuen Beweismittel (namentlich die Einvernahme der Zeugen R.________ und S.________) von vornherein unzulässig, zumal weder rechtsgenüglich dargetan noch aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich ist, dass er diese bereits vor Obergericht prozesskonform beantragt hätte noch dass der angefochtene Entscheid zu diesen Anträgen Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer behauptet zwar die Einvernahme von S.________ "direkt resp. indirekt" beantragt zu haben. Ein Blick in die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt jedoch, dass er weder gerügt hat, durch die Nichteinvernahme der Zeugen habe das Schiedsgericht einen Nichtigkeitsgrund gesetzt, noch vorgebracht hat, deren Einvernahme beim Schiedsgericht beantragt zu haben.
3.
3.1 Die Beschwerde hat nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.2 Nach Art. 36 lit. f KSG kann Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen, der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung des Rechts oder der Billigkeit enthält. Die konkordatsrechtliche Umschreibung der Willkür stimmt im Ergebnis mit dem durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 9 BV entwickelten Willkürbegriff überein, wobei der Willkürgrund der offensichtlichen Aktenwidrigkeit nicht auch die Beweiswürdigung umfasst (BGE 131 I 45 E. 3.4 ff. S. 48 ff.).
Das Bundesgericht seinerseits prüft frei, ob das kantonale Gericht Art. 36 KSG richtig angewendet hat, d.h. ob es Willkür zu Unrecht verneint hat. Dabei kommt dem Bundesgericht aber nicht weitergehende Prüfungsbefugnis zu als dem kantonalen Gericht (BGE 112 Ia 350 E. 1). Dies wiederum bedeutet, dass der Beschwerdeführer seine Rüge nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG vorzubringen und zu begründen hat. Es ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern das Obergericht bei der Anwendung von Art. 36 lit. f KSG in Willkür verfallen ist, indem es diese verneint hat (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.). Appellatorische Ausführungen sind unzulässig.
4.
Der Verkehrswert von Liegenschaften lässt sich am zuverlässigsten auf Grund der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Objekte ermitteln. Die Vergleichsmethode oder statistische Methode (BGE 122 I 168 E. 3a S. 173 f.; 121 II 350 E. 5d S. 353) führt allerdings nur zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen, wobei an diese Voraussetzungen nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (a.a.O.). Der Beschwerdeführer stellt diese vom Schiedsgericht angewendete Methode als solche nicht in Frage. Er bemängelt auch nicht etwa, es sei eine ungenügende Zahl von Objekten zum Vergleich herangezogen worden oder diese seien nicht von ähnlicher Beschaffenheit. Er hält aber dafür, dass diese Methode dann "notwendig und sinnvoll (ist), wenn das Grundstück nicht veräussert worden ist", nicht aber, wenn die zu schätzende Liegenschaft verkauft worden ist. In einem solchen Fall müsse der effektiv erzielte Kaufpreis als Verkehrswert genommen werden. Hierin täuscht sich der Beschwerdeführer. Ob die Liegenschaft, deren objektiver Verkehrswert zu ermitteln ist, veräussert wurde oder nicht, hat weder Einfluss auf die Anwendbarkeit der Vergleichsmethode noch auf deren Zuverlässigkeit. Mit der Berufung auf den tatsächlich erzielten Kaufpreis ist Willkür der Schätzung nicht darzutun. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht - den erwähnten gesetzlichen Anforderungen entsprechend - mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinander, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit die vorgebrachte Kritik überhaupt den formellen Anforderungen entspricht, ist sie nicht so beschaffen, dass sie das Obergericht zur Bejahung des ins Spiel gebrachten Nichtigkeitsgrundes gemäss Art. 36 lit. f KSG bzw. zur Feststellung von Willkür hätte führen müssen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Demzufolge wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

arbitrationvaluationlandarbitrarinessnew evidenceadmissibilityreasoning requirementscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether criticism of the arbitral award itself was admissible in the federal appeal

Extrahierter Entscheid

The appeal could not directly attack the arbitral award, only the cantonal decision reviewing it.

Extrahierte Begründung

Federal review was limited to the final cantonal decision; direct grievances against the arbitral award were outside the scope of the appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the requested new evidence could be considered

Extrahierter Entscheid

The new witness evidence was inadmissible.

Extrahierte Begründung

The appellant did not sufficiently show that the evidence had been properly requested below or that the cantonal decision gave Anlass to it.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the federal reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The complaint was insufficiently reasoned in several respects.

Extrahierte Begründung

The appellant largely reargued the merits and did not engage concretely with the decisive reasoning of the cantonal court, contrary to the strict requirements for a constitutional-type challenge.

Kernrechtsfrage

Whether the valuation by comparison method was arbitrary under Art. 36 lit. f KSG

Extrahierter Entscheid

No arbitrariness was shown in the use of the comparison method or in the assumed square-meter price.

Extrahierte Begründung

The sale of the property did not preclude the comparison method; relying on the actual sale price did not establish obvious factual error or arbitrariness.

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