Non-entry for insufficiently reasoned appeal in wage garnishment

5A_301/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.05.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal supervisory decision in a wage-garnishment matter that had set the appellant's disposable income and attachable amount. The Court held that the appeal did not comply with the federal duty to reason the challenge: the appellant failed to engage with the decisive cantonal findings or show any violation of federal or constitutional law. It therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. The request for suspensive effect became moot, legal aid was refused because the appeal had no prospect of success, and CHF 300 in court costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Art. 64 Abs. 1 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret dartun, welche bundes- oder verfassungsrechtlichen Normen inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein aussichtsloses Rechtsmittel schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus. Die Kostenfolge trifft die unterliegende Partei (vgl. insb. Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_301/2012

Urteil vom 2. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
  2. Z.________ AG,
    Beschwerdegegnerinnen,
    Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (im Rahmen einer Lohnpfändung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin Nr. 1) die pfändbare Quote des Beschwerdeführers (in Abänderung einer Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes A.________ vom 13. Januar 2011) bei einem Existenzminimum von Fr. 4'887.-- auf Fr. 2'113.-- festgesetzt hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung und in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, bei der Existenzminimumsberechnung umstritten seien einzig die Wohn-, Kinderbetreuungs-, Arbeitsweg- und Anwaltskosten, wogegen die übrigen Positionen der Notbedarfsberechnung und die Höhe des Nettoeinkommens unangefochten geblieben und daher unverändert zu übernehmen seien, die Betreuung der Tochter des Beschwerdeführers lasse sich mit Fr. 780.-- pro Monat finanzieren, sodann seien dem (für die Arbeit auf ein Auto angewiesenen) Beschwerdeführer monatliche Arbeitswegkosten von Fr. 507.-- sowie (in Übereinstimmung mit der Eheschutzverfügung vom 19. August 2011) Wohnkosten von Fr. 1'237.-- ans Existenzminimum anzurechnen, nicht nachvollziehbar seien demgegenüber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nebenkosten einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, ebenso wenig berücksichtigt werden könnten schliesslich die (trotz ausdrücklicher Aufforderung) nicht belegten Anwaltskosten, das bei der Lohnpfändung anzurechnende Existenzminimum des Beschwerdeführers betrage somit Fr. 4'887.-- und die pfändbare Quote Fr. 2'113.--,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. März 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Die Aufforderung vom 30. April 2012 zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wird per sofort widerrufen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

wage garnishmentinadmissibilityreasoned appeallegal aidcourt costssuspensive effect