Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 98 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 119 Abs. 5 ZPO; withdrawal and legal aid in proceedings concerning interim measures: upon withdrawal, the proceedings are struck off as moot; legal aid for the federal proceedings is refused if the complaint was manifestly hopeless. In cases subject to the restricted review of Art. 98 BGG, only constitutional grievances are admissible; where the appellant challenges the refusal to treat a request for legal aid as implicitly made or waived, the complaint must be specifically and substantiatedly framed as an arbitrariness objection. Mere appellatory argumentation does not suffice. Court costs may be imposed on the withdrawing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_298/2025
Verfügung vom 16. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (begleitete Besuchsübergaben),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2025 (KES.2024.20-EZE2).
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ sind die Eltern von C.________, welcher mit seinen drei Halbgeschwistern bei der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann wohnt. Mit Entscheid vom 11. April 2022 stellte das Kreisgericht Wil die Vaterschaft von B.________ fest.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 ordnete die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn neu und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Im Rahmen des dagegen hängigen Rekursverfahrens regelte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 17. Mai 2024 vorsorglich die begleiteten Übergaben im Rahmen des Besuchsrechts.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. März 2025 nicht ein, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin.
Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin am 17. April 2025 an das Bundesgericht mit den Anträgen, der kantonsgerichtliche Entscheid sei in Bezug auf die Verfahrenskosten aufzuheben und es sei ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Sodann verlangte sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Ferner verlangte sie die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit der Begründung, sie habe vor Kantonsgericht die Wiedererwägung betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt bzw. ein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wurde das bundesgerichtliche Verfahren sistiert.
Mit Entscheid vom 20. Juni 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen das erwähnte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren ab mit der Begründung, dass die Beschwerde ohnehin aussichtslos gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin akzeptiert diesen Entscheid und zog in der Folge mit Erklärung vom 1. Juli 2025 ihre Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 27. März 2025 zurück.
Zufolge Rückzuges der Beschwerde ist das Verfahren 5A_298/2025 abzuschreiben.
Abschreibungserklärungen fallen an sich in die Kompetenz des Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG). Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, über das nach dem hypothetischen Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Dreierbesetzung zu entscheiden ist.
Der Beschwerde hätte im Sinn eines hypothetischen Verfahrensausganges kein Erfolg beschieden sein können und sie wäre als von Anfang an aussichtslos zu betrachten gewesen, womit es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) :
Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten (S. 9 Ziff. III.), die Beschwerdeführerin habe - entgegen dem gerichtlichen Schreiben vom 4. Juni 2024, welches irrtümlich ergangen sei - kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Der angefochtene Entscheid betraf vorsorgliche Massnahmen, weshalb die Kognitionsbeschränkung von Art. 98 BGG zum Tragen kommt und nur Verfassungsrügen zulässig sind. Dies ergibt sich sodann auch daraus, dass das Verfahrensrecht in KESB-Sachen aufgrund des zuteilenden Vorbehalts von Art. 450f ZGB kantonal geregelt ist und deshalb, soweit der Kanton die ZPO für anwendbar erklärt, die einschlägigen ZPO-Bestimmungen - vorliegend v.a. Art. 119 Abs. 5 ZPO, wonach die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist - als subsidiäres kantonales Recht gelten, weshalb insgesamt nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist zwar auch verfassungsmässig verankert (Art. 29 Abs. 3 BV), aber es geht vorliegend nicht um die Frage der formellen (Prozessarmut) oder materiellen (Erfolgsaussichten) Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern um die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der telefonischen Auskünfte und des gerichtlichen Schreibens auf die Stellung eines neuen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht verzichten durfte. Diesbezüglich hätte es substanziierter Willkürrügen bedurft, inwiefern die Erwägung im angefochtenen Entscheid, es hätte ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden müssen, willkürlich sei. Die bloss appellatorisch gehaltenen Ausführungen der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin, wieso sie auf die Auskünfte bzw. Zusicherungen des Gerichtes habe vertrauen und auf die Stellung eines Gesuches verzichten dürfen, hätten zufolge der Kognitionsbeschränkung nicht gehört werden können, weshalb die offenkundig nicht hinreichend begründete Beschwerde von Anfang an aussichtslos gewesen wäre und deshalb - im Kontext mit den Kostenfolgen zufolge Rückzugs der Beschwerde - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Die bisher entstandenen Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Verfahren 5A_298/2025 wird zufolge Rückzuges der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli