projekte
5A_297/2014 ΓÇó Non-entry due to late payment of advance costs
5A_297/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.06.2014Inadmissible
The appellant challenged an appellate decision of the Thurgau Cantonal Court in a provisional legal release case. The Federal Supreme Court had ordered him to pay an advance on costs and warned that failure to do so within the non-extendable grace period would result in non-entry. Because he paid only after expiry of the deadline, the Court did not enter into the appeal. It also imposed court costs of CHF 500 on the appellant and ordered him to pay the respondent CHF 500 in reduced party compensation for its response regarding suspensive effect.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; verspätete Leistung des Kostenvorschusses führt bei unbenutztem Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist zum Nichteintreten. Wird die Nachfrist angesetzt und die Säumnisfolge angedroht, ist das Bundesgericht bei Zahlung nach Fristablauf zur Behandlung der Beschwerde nicht verpflichtet. Die Säumnis bewirkt ohne weiteres Nichteintreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG, und eine reduzierte Parteientschädigung kann für eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zugesprochen werden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
{T 0/2}
5A_297/2014
Urteil vom 3. Juni 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 12. Mai 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 15. April 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 13. Mai 2014 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss erst am 27. Mai 2014 (Dienstag) und damit nach Ablauf der Nachfrist (Freitag, den 23. Mai 2014) geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie der Beschwerdegegnerin für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann