Non-entry for insufficiently reasoned appeal

5A_293/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal supervisory decision concerning the auction of a property in debt enforcement proceedings. It held that the appellant did not address the decisive reasons of the cantonal court and failed to explain, in the required manner, how the decision violated federal or constitutional law. The appeal was therefore inadmissible under the BGG’s reasoning requirements and was not examined on the merits. Court costs of CHF 700 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind. Pauschale Kritik oder das blosse Wiederholen des Standpunkts genügt nicht. Werden die Rügen nicht hinreichend begründet, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_293/2008/don

Urteil vom 11. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Liegenschaftssteigerung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. April 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. April 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 7. Februar 2008 erfolgte Versteigerung seiner Liegenschaft (Grundpfandverwertung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, die Beschwerde sei erst am 9. März 2008 und daher nicht innerhalb der 10-tägigen, am 18. Februar 2008 endenden Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereicht worden, im Übrigen wäre die Beschwerde mangellhaft substantiiert, schliesslich bestünden keine Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung des Betreibungsbeamten, für die Beurteilung der behaupteten strafrechtlichen Verfehlungen wären die Untersuchungsbehörden zuständig,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 17. April 2008 des Obergerichts des Kantons Bern rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementproperty auctionsupervisory complaintadmissibilityreasoning requirementcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal supervisory decision was sufficiently reasoned under Art. 42 and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court and lacked the required substantiation.

Extrahierte Begründung

An appeal must, in concise form, show why the challenged decision violates federal law or constitutional rights. The appellant failed to do so, so the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should enter the appeal despite the earlier cantonal finding of lateness and lack of substantiation

Extrahierter Entscheid

No. Because the written submission was manifestly insufficiently reasoned, the court declined to enter on the appeal under Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierte Begründung

The simplified procedure applies where the appeal is clearly inadmissible for failure to comply with the pleading requirements.

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