Inadmissibility for insufficiently reasoned appeal in involuntary placement case

5A_292/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung22.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal in an involuntary placement case without examining the merits because the appellant failed to address the cantonal court’s reasoning or to set out any legally sufficient challenge under Art. 42 and 106 BGG. The court therefore issued a non-entry decision under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG and ordered that no court costs be levied. The challenged Bern cantonal decision, which had upheld the psychiatric placement, remained unchanged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt; für Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. In den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet der Abteilungspräsident; Gerichtskosten können in diesem Rahmen erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_292/2013

Urteil vom 22. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 2. April 2013 gestützt auf Art. 426/429 ZGB angeordnete) Unterbringung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die 6-Wochenfrist der Massnahme am 13. Mai 2013 ablaufe,

in Erwägung,
dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund von ärztlichen Berichten) erwog, die (wegen eines akuten psychotischen Zustandsbildes mit ausgeprägter Affektinstabilität eingewiesene, an zahlreichen Süchten leidende) Beschwerdeführerin müsse (zwecks Einhaltung der Cannabis- und Alkoholabstinenz) stationär behandelt werden, bei sofortiger Entlassung wäre eine zumindest zeitweilig bestehende Selbstgefährdung (Suizidversuch in der Anamnese) nicht auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin kaum über ein tragendes soziales Netz verfüge, diagnostisch mehr Klarheit geschaffen und eine geeignete Anschlusslösung gefunden werden müsse,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführer (trotz einlässlicher Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts) in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 8. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

involuntary placementinadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the cantonal court’s reasoning or show, in a legally adequate manner, how the decision violated federal law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

A Federal Supreme Court appeal must contain a request and a reasoned explanation; constitutional claims must be specifically raised and argued. Because the filing did not address the challenged reasoning, the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In cases decided under Art. 108 Abs. 1 BGG, the simplified procedure applies and the court ordered no costs.

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