Non-entry for failure to pay advance costs

5A_288/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.07.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible because the appellant failed to pay the ordered advance costs within the non-extendable deadline despite a valid warning under Art. 62(3) BGG. The later request for legal aid was filed only after expiry of the deadline and was therefore irrelevant. The Court also noted that the appeal would have failed to meet the federal substantiation requirements even if the advance had been paid. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500, and the pending request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist führt zum Nichteintreten, sofern die Säumnis trotz gehöriger Androhung besteht. Ein nach Ablauf der Nachfrist eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist unbeachtlich und vermag die Säumnisfolgen nicht zu beseitigen. Fehlen zudem die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, ist auch materiell keine Eintretensgrundlage gegeben (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_288/2007/bnm

Urteil vom 12. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurs.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den
Beschluss vom 9. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 25. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 8. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 27. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass das von der Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Nachfrist am 5. Juli 2007 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbeachtlich zu bleiben hat, zumal die Nachfristansetzung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinesfalls nichtig ist,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das zweite Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Konkursamt Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

bankruptcyadvance costsnon-entrylegal aiddeadlinefederal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entertained despite non-payment of the advance costs within the set deadline.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was not entered into because the required advance costs were not paid or duly evidenced within the non-extendable deadline.

Extrahierte Begründung

After a valid warning under Art. 62(3) BGG, the appellant neither paid the advance in time nor provided the required proof of timely payment; the later request for legal aid was filed too late and did not affect the deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the late request for legal aid prevented non-entry.

Extrahierter Entscheid

No. The request for legal aid, filed only after the expiry of the deadline, was disregarded.

Extrahierte Begründung

The request came too late to cure the failure to comply with the advance-cost order.

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