Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_287/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal judgment concerning costs and legal aid in a divorce-modification proceeding. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the mandatory reasoning requirements because it failed to confront the decisive cantonal reasoning and did not explain any specific violation of law or constitutional rights. The court therefore declined to enter into the merits. As the losing party, the appellant was ordered to pay the federal court fee of CHF 700.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning for a federal complaint. A complaint must, in a focused manner and by reference to the reasons of the contested decision, explain which federal or constitutional norms were violated and why. Merely citing legal provisions, constitutional guarantees or the ECHR is insufficient. Constitutional grievances are subject to qualified reasoning; if the complaint lacks such substantiation, non-entry is mandatory under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A later supplementation of the deficient pleading after expiry of the appeal period is excluded. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_287/2007 /blb

Urteil vom 26. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz.

Gegenstand
Kosten und unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung eines Scheidungsurteils),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 1. Mai 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil und den Beschluss vom 1. Mai 2007 des Solothurner Obergerichts, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im mangels Vorschusszahlung trotz zweimaliger Aufforderung an den Beschwerdeführer kostenfällig abgeschriebenen Abänderungsprozess) abwies, jedoch (in teilweiser Gutheissung des Kostenrekurses des Beschwerdeführers) die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- und die (der Beschwerdegegnerin geschuldete) Parteientschädigung auf Fr. 5'079.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) reduzierte,
in die (das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende) Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 6. Juni 2007 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innert einer Frist von 10 Tagen,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden sei,

in Erwägung,
dass das Obergericht in seinem Urteil und Beschluss vom 1. Mai 2007 erwog, das vom Beschwerdeführer (erst nach eingetretener Säumnis und damit verspätet) gestellte Armenrechtsgesuch habe der erstinstanzliche Richter zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, ebenso zu Recht seien dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichts- und Parteikosten auferlegt worden, die Gerichtsgebühr werde in Anbetracht der "engen" finanziellen Verhältnisse reduziert, ebenso (geringfügig) die Parteientschädigung für den detailliert ausgewiesenen Aufwand des Anwalts der Beschwerdegegnerin (19,6 Stunden à 220 Franken plus Auslagen),
dass die (wegen des auch nicht vermögensrechtliche Streitpunkte wie die Kinderzuteilung umfassenden Abänderungsprozesses) als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer unterinstanzliche Entscheide mitanficht (Art. 75 Abs. 1 BGG) und Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3. S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen sowie die EMRK anruft,
dass er sich jedoch nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare) Entscheid des Obergerichts vom 1. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die Beschwerdevorbringen gegen die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegnerin gilt,
dass eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

legal aidcostsinadmissibilityreasoning requirementsdivorce modificationfederal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements for challenging the cantonal judgment.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court and therefore did not sufficiently show any violation of federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and Art. 106(2) BGG, the appellant had to address the contested reasoning specifically. Merely invoking statutes, the Constitution, and the ECHR was not enough; new legal assistance after the appeal deadline could not cure the defect.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs after dismissal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the federal court fee.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant was chargeable with costs under Art. 66(1) BGG.

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