Federal Court refuses appeal for insufficient reasoning in bankruptcy case

5A_286/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ GmbH appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision that had struck its bankruptcy appeal from the record after the advance on costs was paid late. The Federal Court held that the submission did not meet the statutory duty to reason the appeal: it failed to engage with the decisive cantonal reasoning and relied instead on new factual allegations concerning the late payment, which are inadmissible in federal proceedings. The appeal was therefore not entertained under the simplified procedure. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 99 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht; das Rechtsmittel hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, welche Rechte inwiefern verletzt sind. Blosse Darstellung von Sachverhaltsumständen oder neuen Tatsachen genügt nicht; neue Vorbringen sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_286/2011

Urteil vom 18. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, zivilrechtliche Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie ausgesprochene Konkurseröffnung zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses als erledigt am Protokoll abgeschrieben und das Konkurseröffnungsdatum neu auf Mittwoch, den 9. März 2011, 14.45 Uhr festgesetzt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei mit Frist- bzw. Nachfristansetzungen vom 23. Dezember 2010 und vom 6. Januar 2011 zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 1'200.-- aufgefordert worden, die (unter Androhung von Säumnisfolgen ergangene) Nachfristansetzung (5 Tage) habe die Beschwerdeführerin gemäss postalischem Rückschein am 12. Januar 2011 erhalten, weshalb die 5-tägige Nachfrist am Montag, den 17. Januar 2011 abgelaufen sei, der Kostenvorschuss sei nach Angaben der Schweizerischen Post jedoch erst am 20. Januar 2011 und damit um drei Tage verspätet bei der Post eingegangen, die Beschwerdeführerin habe (trotz Aufforderung zur Stellungnahme) die verspätete Vorschusszahlung bis heute nicht bestritten, auf die Beschwerde könne somit androhungsgemäss nicht eingetreten werden, weshalb sie am Protokoll abzuschreiben sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, dem Bundesgericht die Ursachen (gesundheitliche Probleme der Schwiegermutter) für die verspätete Vorschusszahlung zu schildern, zumal das Vorbringen neuer Tatsachen im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin ausgeschlossen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG) und ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist beim Obergericht einzureichen gewesen wäre,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, dem Konkursamt Zug, dem Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug und dem Handelsregisteramt Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

bankruptcyadvance on costsreasoned appealnew factsnon-entrysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the Federal Supreme Court's reasoning requirements under the BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not specifically address the cantonal court's decisive reasons and therefore lacked an adequate legal and constitutional argument.

Extrahierte Begründung

An appeal must explain, in condensed form, which rights were violated and why. Merely describing the reasons for the late payment of the advance costs was insufficient, especially because new facts are barred in federal proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be heard despite the appellant's late payment of the procedural advance and absent request for reinstatement before the cantonal court.

Extrahierter Entscheid

No. Any request for restoration of the deadline had to be filed with the cantonal court; the Federal Court could not consider new factual allegations supporting late payment.

Extrahierte Begründung

The appellant did not show any violation by the cantonal court and instead relied on new facts and explanations that were procedurally inadmissible.

Kernrechtsfrage

Court costs for the unsuccessful appellant.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant had to bear the court costs under the BGG.

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