Appeal inadmissible for insufficient reasoning in civil commitment case

5A_283/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.04.2012Dismissed

Zusammenfassung

X. challenged the Bern cantonal decision confirming her civil commitment in a psychiatric clinic for acute self- and third-party danger. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements because it did not engage with the decisive cantonal findings and did not explain any violation of federal or constitutional law. The Court therefore did not enter into the appeal. It ordered no court costs and denied legal aid due to the appeal's lack of prospects of success, to the extent the request was not moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn sie sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder widersprüchliche Begehren genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren durch die Abteilungspräsidentin nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde dahin bzw. ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_283/2012

Urteil vom 20. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatriezentrum Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. April 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. April 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 21. März 2012 (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB) wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung im Psychiatriezentrum Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Massnahmefrist am 1. Mai 2012 ablaufe,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die ... Beschwerdeführerin leide ... und somit an einem Schwächezustand, sie müsse umfassend untersucht und weiterhin stationär behandelt werden, weil sie bei einer sofortigen Entlassung namentlich ihren Sohn akut gefährden würde (Gefahr eines Rückfalls mit verheerenden Folgen für das Kind),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie nämlich einerseits ihre Entlassung beantragt und die stationäre Behandlung kritisiert, anderseits jedoch den Entscheid über die Notwendigkeit ihrer Rückbehaltung in der Klinik dem Obergericht überlassen will ("Sie sind der Spezialist") und dessen Entscheid ausdrücklich akzeptiert,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Psychiatriezentrum Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

civil commitmentinadmissibilityreasoning requirementlegal aidself-determinationpsychiatric detention