Non-entry due to insufficiently reasoned appeal against psychiatric examination order

5A_280/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.04.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision confirming an inpatient psychiatric examination order under Art. 449(1) ZGB and also objected to forced medication. The Federal Court held that the medication complaint was خارج the scope of the cantonal proceedings and that the appeal otherwise failed to meet the statutory reasoning requirements. Because the filing did not meaningfully address the cantonal court's reasoning or demonstrate a violation of law, the Court did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. No court costs were charged, and free legal aid was denied for lack of prospects of success.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form dartun, inwiefern dieser Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind spezifisch vorzubringen und zu begründen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung oder wird mit der Beschwerde auf nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildende Fragen eingetreten, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_280/2014

Urteil vom 14. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand
Einweisung zur Begutachtung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen seine (gestützt auf Art. 449 Abs. 1 ZGB bis zum 18. April 2014 angeordnete) Einweisung zur Begutachtung in den Universitären Psychiatrischen Diensten Y.________ abgewiesen hat,
in die Mitteilung des Rechtsvertreters, den Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich zu vertreten,

in Erwägung,
dass das Obergericht (nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung und auf Grund einer ärztlichen Stellungnahme) erwog, der an ... leidende, weder krankheits- noch behandlungseinsichtige, bereits mehrmals hospitalisierte und wiederholt aus der Klinik entwichene Beschwerdeführer müsse dringend stationär begutachtet werden, weil eine ambulante Begutachtung nicht möglich wäre und eine fürsorgerische Unterbringung auf Grund der Selbst- und Fremdgefährdung ernsthaft in Betracht gezogen werden müsse,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine Zwangsmedikation verwahrt, weil die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts betreffend die stationäre Begutachtung eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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