Non-entry for inadmissible appeal against procedural order

5A_279/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung13.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complaint against the Zurich appellate court’s refusal to extend a deadline was an appeal against an interim procedural order. Because the appellant could still challenge that order together with the final judgment, no irreparable legal disadvantage was established under Art. 93 BGG. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108 BGG and ordered the appellant to pay CHF 200 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtung prozessleitender Verfügungen vor Bundesgericht; Zwischenentscheid und nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Eine gegen eine prozessleitende Verfügung gerichtete Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen irreparablen rechtlichen Nachteil dartun kann. Fehlt es daran, namentlich weil die Verfügung mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden kann und sich der behauptete Nachteil dann beheben lässt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (vgl. auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Erwägungen zur Korrekturmöglichkeit im Endentscheid).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_279/2011

Urteil vom 13. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fristerstreckung (Abänderung des Scheidungsurteils).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin (kantonales Berufungsverfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils) nicht eingetreten ist mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei die Aufforderung zur Beantwortung der Anschlussberufung innerhalb von 20 Tagen am 18. Februar 2011 zugestellt worden, die Frist sei daher am 10. März 2011 abgelaufen und das vom Beschwerdeführer erst am 11. März 2011 der Post übergebene Fristerstreckungsgesuch verspätet,

in Erwägung,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht eine prozessleitende Verfügung und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass es vorliegend an diesem Erfordernis fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid die prozessleitende Verfügung mitanfechten kann, wodurch sich der Nachteil, den er als Folge dieser Verfügung erleidet, beheben lässt (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.; BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140f.),
dass somit auf die - in Ermangelung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

admissibilityinterim decisionirreparable harmdeadline extensionsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the procedural order is admissible under Art. 93 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the challenged order was an interim procedural decision and no irreparable legal harm was shown.

Extrahierte Begründung

The appellant could challenge the procedural order together with an appeal against the final decision, so any disadvantage could still be remedied; therefore the condition of Art. 93(1)(a) BGG was not met.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, the unsuccessful party bears the costs.

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