Non-entry due to insufficient reasoning and abusive appeal

5A_277/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against the cantonal confirmation of his guardian. The Court found that his filing did not engage with the Obergericht’s reasoning, failed to show any legal or constitutional violation, and additionally raised inadmissible damages claims not litigated below. It also considered the appeal abusive and aimed at delay. Applying the simplified procedure, the Court did not enter into the appeal. No court costs or party compensation were ordered, and the request for legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 42 Abs. 7 BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt eine hinreichende, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung voraus. Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, welche Rechtssätze oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; pauschale Vorbringen genügen nicht. Nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildende Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig. Missbräuchlich und ausschliesslich verzögernd erhobene Eingaben rechtfertigen den Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_277/2011

Urteil vom 12. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialkommission der Einwohnergemeinde Y.________.

Gegenstand
Bestätigung eines Vormundes,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid (betreffend die erstinstanzliche Abweisung des Ablehnungsbegehrens des Beschwerdeführers gegen seinen Vormund und dessen Bestätigung im Amt) abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Vormund des Beschwerdeführers sei ausgebildeter Sozialarbeiter, habe eine lange Erfahrung und sei als Amtsvormund beim Regionalen Sozialdienst Y.________ angestellt, als solcher könne er mit schwierigen Situationen adäquat und professionell umgehen und erfülle klarerweise die Voraussetzungen für das Amt eines Vormundes, daran ändere die Antipathie des Beschwerdeführer nichts, der Beschwerdeführer stehe, wie aus diversen Verfahren bekannt sei, der Vormundschaft grundsätzlich ablehnend gegenüber, weshalb er jeden anderen eingesetzten Vormund über kurz oder lang ablehnen würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung von "Fr. 1 Million/Jahr" beantragt, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden und dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen wird,
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialkommission der Einwohnergemeinde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

guardiannon-entryinsufficient reasoningabusive appealfree legal aidparty costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal judgment was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not meaningfully address the cantonal reasoning or show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

An appeal must identify the challenged reasoning and explain, in a concise manner, which legal norms were violated and why; constitutional complaints must be specifically pleaded and substantiated.

Kernrechtsfrage

Whether the request for CHF 1 million per year in damages and moral compensation was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. Those claims were not part of the cantonal proceedings and cannot be raised in this federal appeal.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court can only review matters that were the subject of the cantonal proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was abusive and filed solely to delay proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court found the filing abusive.

Extrahierte Begründung

The appellant again litigated only to delay the proceedings, which justified non-entry under the simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid was still required after non-entry.

Extrahierter Entscheid

No. The request became moot once the appeal was declared inadmissible.

Extrahierte Begründung

With no costs imposed and no substantive review, the legal-aid request no longer had an object.

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