Non-entry for failure to pay appeal advance

5A_276/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s civil appeal because he failed to pay the CHF 2,000 advance on costs within the non-extendable grace period and did not provide the required debit confirmation for a bank or postal payment order. The Court therefore applied the warning under Art. 62(3) BGG and declared the appeal inadmissible under Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant. The Court also noted that reconsideration of the earlier legal-aid refusal would in any event not have been possible on the appellant’s submissions.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Partei genügt ihrer Vorschusspflicht nur durch rechtzeitige Barzahlung, Übergabe am Postschalter oder durch fristgerechte Belastung eines schweizerischen Post- oder Bankkontos mit innert Frist eingereichter Belastungsbestätigung. Bleibt auch der Nachweis aus, ist die Beschwerde ohne materielle Prüfung als unzulässig abzuschreiben; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Eine Wiedererwägung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt substanziierte Einwendungen gegen deren Richtigkeit voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_276/2009/bnm

Urteil vom 12. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer,

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. März 2009 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. März 2009 des Obergerichts des Kantons Solothurn,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein sinngemässes Ratenzahlungsgesuch abweisender) Verfügung vom 15. Mai 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 27. April 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 23. Mai 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf hingewiesen wird, dass auch eine Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 27. April 2009 ausgeschlossen gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, hätte in Frage zu stellen vermögen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

non-entryadvance on costslegal aidcivil appealdeadlinecostsmarital protection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could proceed despite non-payment of the required court advance within the final deadline.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal had to be rejected by non-entry because the advance was not paid and no proof of timely debit was produced.

Extrahierte Begründung

After notice under Art. 62(3) BGG and a non-extendable grace period, the appellant neither paid the advance in cash nor at a postal counter, nor submitted the required debit confirmation for a payment order.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the non-entered party, the appellant was ordered to bear the procedural costs under the Federal Supreme Court Act.

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