Non-entry for failure to pay advance costs

5A_272/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung30.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal supervisory judgment on a bankruptcy threat because the appellant failed to pay the required CHF 700 advance costs within the final non-extendable deadline and did not provide the required proof of timely debit. The court also imposed court costs of CHF 300 on the appellant. The ruling notes that non-entry would have followed even if the advance had been paid, for the reasons stated in the earlier order on legal aid.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist und Nichteintretensandrohung führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Wird der Vorschuss weder bar noch ordnungsgemäß mittels Zahlungsauftrag mit rechtzeitigem Belastungsnachweis geleistet, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Kosten werden der beschwerdeführenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_272/2007 /blb

Urteil vom 30. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (SchK-Aufsichtsbehörde) vom 21. Mai 2007,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 5. Juli 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. Juli 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 1. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 3 Tagen seit der am 18. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (zufolge der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gehemmten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (ungeachtet der weiteren Eingaben) androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 5. Juli 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Genossenschaft G.________, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

non-entryadvance costsbankruptcy threatdebt enforcementcostsfederal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite non-payment of the advance costs.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellant did not pay the advance costs or prove timely payment by account debit, the appeal had to be dismissed by non-entry.

Extrahierte Begründung

The advance costs were demanded under threat of non-entry, a final non-extendable deadline ran, and the appellant neither paid in cash nor at a post office nor provided the required debit confirmation. Under Art. 62(3) BGG and Art. 108(1)(a) BGG, non-entry followed.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court fee of CHF 300.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, costs were imposed on the appellant pursuant to the Federal Supreme Court Act.

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